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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 245 
V. 83 des Gesetzes über den Eintritt des Freistaates 
Württemberg in die Bienst uer gemeinschaft vom 
27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345). 
d eeeee vird wie folgt 
Jeändert: 
mehr als 14 und weniger als 16 vom Hundert 
beträgt, darf nicht in Verkehr gebracht werden. 
Der Reichsminister der Finanzen kann Aus— 
nahmen zulassen. Bier der ersteren Art ist mit 
75 vom Hundert des Satzes für Vollbier, Bier 
der letzteren Art ist als Starkbier zu versteuern. 
8. Dem 8 IB ist folgender Abs. 5 hinzuzufügen: 
„Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt 
werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen 
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum 
Genusse fertigen Zustand gebracht ist. Der Reichs— 
minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen; er 
kann anordnen, daß das Erzeugnis beim Entfernen aus 
der Brauerei als fertiges Bier zu versteuern ist.“ 
9. Im 8 18 ist 
a) im zweiten Halbsatz des ersten Satzes hinter 
„7 Abs. 1“ einzuschalten: „„S 9 
b) im dritten Satz der Halbsatz 2 folgendermaßen 
zu fassen: 
„sie wird am fünfundzwanzigsten Tage des 
zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats fällig.“ 
10 Im 822 Abs. 3 ist statt „88 381 bis 383 zu 
setzen: „88 381 und 382 
11. Im 823 ist 
a) am Schlusse des ersten Satzes hinter dem Worte 
„Zuwiderhandlungen“ einzuschalten: „„soweit 
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe 
verwirkt ist; 
b) im zweiten Satz statt „88 381 bis 384“ zu setzen: 
„88 381, 382, 384. 
12. 827b Satz Jerhält folgende Fassung: 
Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken 
mit einem Stammwürzegehalte von 8 bis 14 vom 
Hundert wird mit 76 vom Hundert des höchsten 
Satzes der Steuer vom Vollbier (53 Abs. Merhoben 
13. Im 8 270 ist statt „g8 3 bis 5 zu setzen: 
„S 3, 8 4“ und zu streichen „F 12,“, „8 27,“ 
14. Im 8 38 ist der zweite Absatz zu streichen 
15. Im 8 30 sind 
a) die Absätze 3 und 4 zu streichen; 
b) im letzten Absatz statt „Abs. 1 bis 4“ zu setzen 
„Abs. 1 und 2“. 
II. Bier und bierähnliche Getränke, die sich am 
Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der 
Erzeugungsstätte im Besitze von Bierhändlern oder 
Wirten befinden, unterliegen der Nachversteuerung 
nach Maßgabe der Bier-Nachsteuerordnung vom 
18. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. JIS. 696) und der Nach— 
steuerordnung für bieraͤhnliche Getränke vom 18. Auaust 
1923 (Reichsgesetzbl. JS. 819). 
III. &30 des Biersteuergesetzes findet hinsichtlich der 
durch dieses Gesetz eintretenden Steuererhoͤhung ent— 
sprechende Anwendung. 
IV. In Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. De— 
zember 1902 in der Fassung des Artikels III Nummer? 
des Gesetzes, betreffend Erhöhung einzelner Verbrauchs— 
steuern, vom 8. April 1922 (cReichsgesetzbl. J S. 380) 
ist zu setzen statt „8“: „I2 und siatt „I2“: I8“ 
Reichsgesekbl. 1925 1 
Im ersten Satze sind die Worte „dreihundert— 
achtzig Millionen Mark“ durch „drei Millionen 
dreihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der 
zweite Satz ist zu streichen. 
VIJ. 83 Abs. J des Gesetzes über den Eintritt der 
Freistaaten Bayhenn Baden die earn 
. Juni 1919 (Reichsgefetzbl. S. 5009) 
gemeinschaft vom n ß eeti e 
wird wie folgt geändert: 
Im ersten Satz sind die Worte „zwei Milliarden 
Mark“ durch „siebenzehn Millionen zweihundert— 
tausend Reichsmark“ und die Worte „zweihundert— 
sechzig Millionen Mark“ durch „zwei Millionen 
zweihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der 
zweite Satz ist zu streichen. 
Artikel II 
Tabaksteuer 
J. Das Tabaksteuergef 12. September 1919 
.Das Tabaksteuergesetz vom —SAp Aprit 108 
Reichsgesetzbl. S. 1667) — der Verord 
Reichsefrhot 8355 35) in der Fassung der Verord— 
nung zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Ok— 
tober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1045) wird wie folgt 
geändert: 
1. 8 Ib wird gestrichen. 
2. Im 83 Abs. 2 ist 
a) statt „20 Mark in Gold“ zu setzen: 
„60 Reichssmark!; 
b) der zweite Satz zu streichen. 
Im 8 5 wird 
a) der erste Satz des Abs. J gestrichen, 
b) im Abs. 1 den Abteilungen Cund Gfolgende 
Fassung gegeben; 
C. Jür feingeschnittenen Rauchtabak 
im Kleinverkaufspreife 
bis zu 6 Reichsmark das Kilogramm 2,70 Reichs— 
mark für ein Kilogramm, 
zu 7 Reichsmark das Kilogramm 3,15 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
zu 8 Reichsmark das Kilogramm 3,60 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
zu 9 Reichsmark das Kilogramm 4,05 Reichsmarf 
für ein Kilogramm, 
zu 10 Reichsmark das Kilogramm 4,50 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
zu 12 Reichsmark das Kilogramm 5,40 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
zu 14 Reichsmark das Kilogramm 6, 30 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
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