Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 245
V. 83 des Gesetzes über den Eintritt des Freistaates
Württemberg in die Bienst uer gemeinschaft vom
27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345).
d eeeee vird wie folgt
Jeändert:
mehr als 14 und weniger als 16 vom Hundert
beträgt, darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Der Reichsminister der Finanzen kann Aus—
nahmen zulassen. Bier der ersteren Art ist mit
75 vom Hundert des Satzes für Vollbier, Bier
der letzteren Art ist als Starkbier zu versteuern.
8. Dem 8 IB ist folgender Abs. 5 hinzuzufügen:
„Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt
werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum
Genusse fertigen Zustand gebracht ist. Der Reichs—
minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen; er
kann anordnen, daß das Erzeugnis beim Entfernen aus
der Brauerei als fertiges Bier zu versteuern ist.“
9. Im 8 18 ist
a) im zweiten Halbsatz des ersten Satzes hinter
„7 Abs. 1“ einzuschalten: „„S 9
b) im dritten Satz der Halbsatz 2 folgendermaßen
zu fassen:
„sie wird am fünfundzwanzigsten Tage des
zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats fällig.“
10 Im 822 Abs. 3 ist statt „88 381 bis 383 zu
setzen: „88 381 und 382
11. Im 823 ist
a) am Schlusse des ersten Satzes hinter dem Worte
„Zuwiderhandlungen“ einzuschalten: „„soweit
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe
verwirkt ist;
b) im zweiten Satz statt „88 381 bis 384“ zu setzen:
„88 381, 382, 384.
12. 827b Satz Jerhält folgende Fassung:
Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken
mit einem Stammwürzegehalte von 8 bis 14 vom
Hundert wird mit 76 vom Hundert des höchsten
Satzes der Steuer vom Vollbier (53 Abs. Merhoben
13. Im 8 270 ist statt „g8 3 bis 5 zu setzen:
„S 3, 8 4“ und zu streichen „F 12,“, „8 27,“
14. Im 8 38 ist der zweite Absatz zu streichen
15. Im 8 30 sind
a) die Absätze 3 und 4 zu streichen;
b) im letzten Absatz statt „Abs. 1 bis 4“ zu setzen
„Abs. 1 und 2“.
II. Bier und bierähnliche Getränke, die sich am
Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der
Erzeugungsstätte im Besitze von Bierhändlern oder
Wirten befinden, unterliegen der Nachversteuerung
nach Maßgabe der Bier-Nachsteuerordnung vom
18. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. JIS. 696) und der Nach—
steuerordnung für bieraͤhnliche Getränke vom 18. Auaust
1923 (Reichsgesetzbl. JS. 819).
III. &30 des Biersteuergesetzes findet hinsichtlich der
durch dieses Gesetz eintretenden Steuererhoͤhung ent—
sprechende Anwendung.
IV. In Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. De—
zember 1902 in der Fassung des Artikels III Nummer?
des Gesetzes, betreffend Erhöhung einzelner Verbrauchs—
steuern, vom 8. April 1922 (cReichsgesetzbl. J S. 380)
ist zu setzen statt „8“: „I2 und siatt „I2“: I8“
Reichsgesekbl. 1925 1
Im ersten Satze sind die Worte „dreihundert—
achtzig Millionen Mark“ durch „drei Millionen
dreihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der
zweite Satz ist zu streichen.
VIJ. 83 Abs. J des Gesetzes über den Eintritt der
Freistaaten Bayhenn Baden die earn
. Juni 1919 (Reichsgefetzbl. S. 5009)
gemeinschaft vom n ß eeti e
wird wie folgt geändert:
Im ersten Satz sind die Worte „zwei Milliarden
Mark“ durch „siebenzehn Millionen zweihundert—
tausend Reichsmark“ und die Worte „zweihundert—
sechzig Millionen Mark“ durch „zwei Millionen
zweihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der
zweite Satz ist zu streichen.
Artikel II
Tabaksteuer
J. Das Tabaksteuergef 12. September 1919
.Das Tabaksteuergesetz vom —SAp Aprit 108
Reichsgesetzbl. S. 1667) — der Verord
Reichsefrhot 8355 35) in der Fassung der Verord—
nung zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Ok—
tober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1045) wird wie folgt
geändert:
1. 8 Ib wird gestrichen.
2. Im 83 Abs. 2 ist
a) statt „20 Mark in Gold“ zu setzen:
„60 Reichssmark!;
b) der zweite Satz zu streichen.
Im 8 5 wird
a) der erste Satz des Abs. J gestrichen,
b) im Abs. 1 den Abteilungen Cund Gfolgende
Fassung gegeben;
C. Jür feingeschnittenen Rauchtabak
im Kleinverkaufspreife
bis zu 6 Reichsmark das Kilogramm 2,70 Reichs—
mark für ein Kilogramm,
zu 7 Reichsmark das Kilogramm 3,15 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 8 Reichsmark das Kilogramm 3,60 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 9 Reichsmark das Kilogramm 4,05 Reichsmarf
für ein Kilogramm,
zu 10 Reichsmark das Kilogramm 4,50 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 12 Reichsmark das Kilogramm 5,40 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 14 Reichsmark das Kilogramm 6, 30 Reichsmark
für ein Kilogramm,
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