Full text : Kartelle

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Literatur öfter statt als Kartelle als Gewerkschaften bezeichnet. Das
scheint mir unberechtigt, da man den letzteren Ausdruck auf Verbände
 der Arbeitnehmer beschränken sollte.
Bei den Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten usw. hat schon
der Staat gewisse Einschränkungen der Konkurrenz geschaffen durch
die Bestimmungen über die Zulassung zur Ausübung‘ des Berufs,
durch Erlaß von Gebührenordnungen, durch die Schaffung von
Zwangsverbänden, Kammern und Ehrengerichten!). Daneben bestehen
 aber auch freie Verbände in großer Zahl, die zweifellos
Kartellzwecke verfolgen und damit teilweise auch einen erheblichen
Erfolg haben. Besonders gilt das von den Ärzten. Hier reichen
die Organisationsbestrebungen schon verhältnismäßig weit zurück ?).

liche Hebung des Standes berührender Angelegenheiten, sowie durch Erteilung von
Rat und Auskunft, Begutachtung, Vertretung und Rechtsschutz in Fragen des Urheber-
 und Verlagsrechtes,
Zur Verwertung musikalischer Urheberrechte richtet die Genossenschaft besondere
 Anstalten ein.‘
ı) Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Anm, 9 zu $ ı behauptet:
„Insoweit, als die freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte und Patentanwälte, schon
einer Ehrengerichtsbarkeit unterstehen, ist eine nebenherlaufende und sie möglicherweise
 durchkreuzende Kartellaufsicht unzulässig und daher die VO. unanwendbar.‘
Für eine solche Einschränkung fehlt jede Berechtigung. Die Ehrengerichte sind aus
ganz anderen Gründen geschaffen als die Kartellverordnung. Nur wenn es sich um
Verbände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet ist, oder um
Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung handelt, die von einer obersten
Reichs- oder Landesbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit angeordnet oder genehmigt
 sind oder deren Beanstandung unterliegen, findet gemäß 8 ı9 die Kartellverordnung
 keine Anwendung.
2) Vgl. dazu Graf, Das ärztliche Vereinswesen in Deutschland und der deutsche
 Ärztevereinsbund, Leipzig 1890. Finkenrat h, Die. Medizinalreform. Die
Geschichte der ersten deutschen ärztlichen Standesbewegung, Leipzig 1929. — 1894
ist G. Zepler in einer so betitelten Broschüre (S.-A, aus der Zeitschrift ‚,Medicinische
 Reform“) für „Ärztliche Syndikate“ eingetreten. Er versteht aber unter Syndikaten
 nicht kartellmäßige Zusammenschlüsse der Ärzte, sondern behördliche Stellen,
lie die Honorarsätze für ärztliche Tätigkeit zwingend festsetzen und auch die Honorare
 für Rechnung der Ärzte einziehen sollten. Ausgangspunkt ist aber auch für ihn
der Wunsch, die Konkurrenz einzuschränken. „Die Ärzte sind in ihrem geschäftlichen
 Verhältnis nicht den Arbeitern an die Seite zu stellen, sondern den Gewerbetreibenden,
 denen sie folgerichtigerweise offiziell eben auch zugerechnet werden. Deshalb
 ist es ganz natürlich, daß unter den Ärzten dieselben Praktiken Platz greifen
mußten, wie unter den Leuten des Handels und Gewerbes, und daß es schließlich auch
zu den nämlichen Auswüchsen, z. B. dem Unterbieten kommen mußte. Die Ärzte
spüren eben an ihrem Leibe den ganzen Segen der freien Konkurrenz.“ (S. 5.) Abhilfe
 schaffen sollen nach seinem Vorschlag „Syndikate‘‘, die er sich folgendermaßen
vorstellt: „Die Syndikate hätten je aus einer Anzahl von Ärzten zu bestehen, gemeinsam
 mit einigen Verwaltungsbeamten, und wären den Kommunalorganen anzureihen.
            
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