Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

der Welt zu schaffen, daß ein natürlicher Ronfliktt 8 Mepeh
zwischen Industrie und Landwirtschaft besteht“!.. t
Man kann mir nicht einwenden, daß auf dem anderen
Erdteil ganz audere mit den Unsrigen garnicht ver—
gleichbare Verhältnisse herrschten. Allerdings herrschen
völlig andere Verhältnisse. Das andert aber au der
Tatsache, die ich beweisen will, gar nichts. Das, was
der „Grenzer“ betreibt, ist eben Lande und Forstwirtschaft
 genau in dem Sinn, wie unsere technischen
Bücher es definieren. Der Grenzer aber — und dies
möchte ich gerade dartun — ist etwas anderes, wie
unser Bauer oder Gutsherr und dies gilt in erhöhtem
Maße vom Typ des Grenzers und erst recht des In⸗
dustriellen wie Ford selber, welcher sich stolz rühmt,
von keinerlei Tradition belastet zu sein. Der Vergleich
der sog. Verhältnisse stoßt uns gerade mit Deutlichkeit
auf die subjektiven Eigenarten des Landbau treibenden
Unternehmers.
Indessen glaube ich mich nicht mit diesem hinweis
auf das Ausland begnügen zu dürfen, sondern ich habe
mich hier mit einigen Stellen aus den Materialien und
aus der Literatur auseinanderzusetzen.
An die Spitze stelle ich den viel zitierten Satz der
Denkschrift:?, Daß der eigentliche Landwirtschaftsbetrieb
unter keinen Umständen dem handelsrecht zu unter—
stellen ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Selbst
der Großbetrieb vollzieht sich hier in Jormen und unter
Bedingungen, welche von denjenigen des kaufmännischen
 Verkehrs so wesentlich abweichen, daß die Grenze
zwischen beiden Berufszweigen auch in rechtlicher Be⸗
ziehung festgehalten werden muß“. Dieser Satz wird

*

5. Jord, Mein Leben und Werk, S. 220.
Ein warmer durspreter Fords und ebenso begeisterter Gegner
des geisttötenden Taulorsuftems ist übrigens GottleOttlilienfeld
in seinem Buch „Fordismus“. Ich führe ihn an als Gewährsmann
 für die Ernsthaftigkeil der Jord'schen Ideen.
Hhahns«Mudgdan. S. 190

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