XLI. Fahrzeuge.
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T a r i fmâ88ige Benennung
11 Belgien.
i Eisenbahn- und Strassenbahnwagen wie Ma-
! achinen (siehe Maschinen).
Schiffe (Seeschiffe und Flussschiffe aller Art)
' und Boote frei.
Hierher gehören auch Schiffsrüstungen
und Apparate, Takelage, Armirung und die
zum Gebrauche an Bord der Schiffe und
Fahrzeuge dienende Möblirung, Anker- und
! Schiffsketten, Holz zu Masten, Segelstangen
' u. Sparren (als solches wird nur Rundholz von
wenigstens 25 Cm. Dicke und 12 M. Länge
1 angesehen), Blech, Bolzen und Nägel von
Kupfer zu Schiffsdoppelungen, Segelleinen,
I Schiffswinden und Haspeln von Guss- oder
Schmiedeisen. Die zollfreie Einfuhr dieser
Artikel ist an besondere Bedingungen ge
knüpft.
In der Ausfuhr frei.
Dänemark.
; Wagen für Schienenwege mit oder ohne Achsen
I und Räder
Locomotiven
Draisinen
Zur Personenbeförderung, ingleichen Tender .
sonstige
Wagen, andere, zur Fortbewegung mit Pferde-
I kraft:
ganz- oder halbgedeckte Kaleschwagen . . .
andere
Andere Wagnerarbeit, Zieh wagen, Kinderwagen,
sowie Schlitten hierin begriffen ....
Schiffe, Boote und Fahrzeuge aller Art:
von 50 Commerzlasten und darüber, sofern
selbe aus Föhrenholz gebaut sind, werden
verzollt vom Werthe 3%.
Schiffe und Boote, andere, vom Werthe 3",o.
In der Ausfuhr frei.
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England.
lithrzeuge aller Art in der Ein- und Ausfuhr
frei.
Frankreich. Kg.
Wagnerarbeiten : i!
Magen für Strassen ohne Schienengeleise: li
im Gewichte von 125 Kg. oder mehr . . i| 100
im Gewichte von weniger als 125 Kg. und ■
Velocijtede •. '! lOO
Wagen zu gewerblichen oder landwirthschaft- '
liehen Zwecken, Lastwagen, in Federn j
hängend . |l 100
Frc.
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