1. Titel: Kauf. Taufjch. 38 495, 496. 715
über unerlaubte Handlungen und Entichädigungspfliht zu vertreten, ebenfo
au) außerhalb des UnterfuchungsvorgangesS in bezug auf den bei ihm
befindlichen Kaufgegenitand. (Val. hiezu Muskat a. a. OD. S, 215 ff.)
” 8. Wenn der Käufer die Billigung verfagt, Io muß er die Sache in dem Zu-
ande herausgeben, in dem er fie überfommen hat. Wenn die Herausgabe wegen Unter-
SOnOS, Verfchledhterung 2C. unmöglich geworden it, {lagen die & 275 ff. ein, foweit
en Käufer ein Berfhulden hei der Verwahrung und Behandlung der Sache trifft (vgl.
oben 7,c); bezüglich der Nußungen nnen eventuell die SS 818 ff. oder auch 88 987 ff.
braftifdh werden, vgl. Neumann in Bem. 5 © 8 495; für den Gebrauch der Sache an
© zum Zwede der Probe hat er aber dem Berkänfer feine Bergütung zu gemähren (val.
Planck Dem. 3 zu 8495); die Roften der Aufbewahrung werden im Zweifel den
Käufer treffen (übereinjtimmend Blank a. a. D.), wegen der Kolten der Zurükf endung
vgl. Bem. 6 zu S 496. ,
Gründe für feine Nblehnung braucht der Käufer nicht Se folche it
auch dann gültig, wenn er SO nicht geprüft bat, vgl. ROHSG. Bd. 7 S. 322,
Die Vereinbarung, daß die Mißbilligung einer fahliden Begründung be
dürfen und der ridhterliden Nachprüfung unterliegen folle, widerfpricht dem
Wejen des Kaufes auf Yrobe, vol. Muskat a. a. OD. S. 206, VLG. Oldenburg, Recht 1908
Nr. 2800 (a. M. Ianck ix Bent. U.
S 496.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Bejicht gekauften Gegenftandes
fanır nur innerhalb der vereinbarten Frijft und in Ermangelung einer {jolchen
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer beftimmten angemeffenen
Srijt erflärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwede der Probe oder
der Befichtigung übergeben, fo gilt fein Schweigen als Billigunag.
&, L 479; II, 492; IH, 493.
1. Borftehende Beftimmung enthält die Harakteriftiide Srgänzung Des $ 495,
Sie folat dem älteren HGB. Art. 339 und Jächjijhen GB. 8 1104. Befonders eingehend
werben die hier einfchlägigen Detailfragen von Staub in AUnm. 18 ff. feines CErkurjes zu
5382 G@B. behandelt.) Sm übrigen it anzunehmen, daß die Borfchrilten des 8 496
nicht nur für den Zall gelten, wenn der Kauf auf Probe al8 ein auffchiebend bedingter
il, wie eS die Regel des $ 495 Abi. 1 Sag 2 will, jondern auch, wenn der Kauf unter
der auflöfenden Bedingung der Mißbilligung des RäufersS gefchlofien ift val. die Faffungen
in € I 8473 und SE. II 8490, deren fachliche Nenderung nicht beabfichtigt murde, {fo mit
Recht Muskat a. a. OD. S. 211 und zultimmend au Plan in Bem. 1. Val. ferner auch
die Musführungen bei Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 187—189).
3, Die Friftbeftimmung kann erfolgt fein oder noch erfolgen entweder
&) durch, eine auSdrüclihe oder auch auß den Umftänden, insbefondere mit
Kückhicht auf die Verkehröfitte (val. hiezuw auch 8 346 HGB.) zu entnehmende
Vereinbarung der Parteien, oder mangel8 derfelben
durch eine nach S 496 zu vollziehende Erflärung des Verkäufer38.
Sm Einzelfall it auch zu unterfcheiden zwifdhen der ErflärungsSfrilt
im Sinne des $ 496 und einer Gebhraucdhs3frift in dem Sinne, daß der
Empfänger Gelegenheit haben fol, die Sache (3. B. Mafchine) auf ihre Ber-
wendbarkeit zu prüfen, vgl. OLG. Hamburg, Kecht 1908 Nr. 3776.
83. Die Friftfegung des Verkäufers muß den REN den Zweck derfelben
erfennen lajlen, wenn auch nicht gerade eine förmlich ilifierte EOS ENT
Erflärung zu erfordern ift. Vgl. Diezu Staub in Anm. 18 und 19 a. a. ©. und Bokze Bd. 1
Nr. 1080. Sie kann au in der Klagezuftellung liegen. Bei Aufforderung durch ‚einen
Bevollmächtigten ift 8374 BOB. zu beachten. Die Frift muß mindeftens eine zur Prüfung
ausreichende Zeitipanne in KO en val. biezu Staub a. a. DO. Anm. 19 und in
Anm. 79 des Erkuries zu S$ 374 GB. Ueber Seßung einer zu kurzen Srift val. die
Bem. zu 8 250 und Muskat a. a. OD. S, 211.
4. Die Beltimmungen des S 496 gelten gleichmäßig, mag die Bedingung nach
Vertrag oder Gefeß al8 auffhiebende oder auflöjende zu betrachten fein. Au ein
5loßes Rücktrittsrecht vorbehalten, fo greift der analoge 8 355 ein.
3. Das Yräjudiz, unter welchem die Nidhterklärung binnen der Friflt
ftebt (vol. hiezu auch 8 130 BOB, und Nıpr. d. DLG. [Bamberg] Bd. 3, S. 207, wofelbft
auSgettat ilt, daß die Erklärung innerhalb der SFrilt nach Maßaabe des S 130