Full text: Zur Geschichte des Wucherstreites

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Entstellungen zur Hilfe nehme, wofür er keine Verzeihung zu 
beanspruchen habe; den Traité des Prêts de commerce von 
Mignot (1730); die Question de l’usure ecclaircie von Beurrey, 
eine Schrift, die nicht lange vor der seinigen erschienen sein 
wird, da er mit dem Autor über die Frage correspondirte; den 
Dialogue de Bail et Pontas sur les prêts à rente von Gran- 
gier (1745); die Schrift: L’usure considérée relativement au 
droit naturel, während der Traité de l’usure von Laforet (1769) 
ihm nicht zugänglich war; und aus diesen Studien ging seine 
Schrift hervor. 
Darin wird das Zinsverbot auf die Darlehen an Arme 
und Bedürftige beschränkt, dagegen bei einem Geschäftsdarlehen, 
einem prêt de commerce, wie auch er nach Art der damaligen 
Franzosen sich ausdrückt, ein Zinsenbezug für durchaus erlaubt 
erklärt, da es nur billig sei, daß man an einem Gewinn, zu 
dessen Erzielung num durch ein Darlehen einen Andern in Stand 
setze, einen verhültnißmäßigen Antheil habe, und da, was die 
Scholastiker dagegen sagen, nichts als ein Gewebe von Sophis 
men und Widersprüchen sei, ohne Grund in der heiligen Schrift 
und bei den Vätern, durch die das Zinsnehmen nur gegenüber 
den Armen verboten werde, eine Erfindung des 12. u. 13. Jahr 
hunderts, zu der verschiedene Umstünde mitwirkten: die Auf 
findung der Digesten, denen die verhüngnißvolle Unterscheidung 
zwischen res usu consumptibiles et non consumptibiles ent 
nommen worden sei; die Verbreitung der Schriften des Aristo 
teles und das blinde Vertrauen, das man der falschen Theorie 
dieses Philosophen entgegengebracht habe; das Elend der Zeit 
und insbesondere der außerordentliche Mangel an Geld, eine 
Dürftigkeit so groß, daß man sagen könne, es sei damals Jeder 
mann arm gewesen; die Unwissenheit der Zeit und die Un 
möglichkeit, in der die Scholastiker sich befanden, über die 
wahren Principien der Moral sich zu unterrichten; die excessiven
	        
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