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Entstellungen zur Hilfe nehme, wofür er keine Verzeihung zu
beanspruchen habe; den Traité des Prêts de commerce von
Mignot (1730); die Question de l’usure ecclaircie von Beurrey,
eine Schrift, die nicht lange vor der seinigen erschienen sein
wird, da er mit dem Autor über die Frage correspondirte; den
Dialogue de Bail et Pontas sur les prêts à rente von Gran-
gier (1745); die Schrift: L’usure considérée relativement au
droit naturel, während der Traité de l’usure von Laforet (1769)
ihm nicht zugänglich war; und aus diesen Studien ging seine
Schrift hervor.
Darin wird das Zinsverbot auf die Darlehen an Arme
und Bedürftige beschränkt, dagegen bei einem Geschäftsdarlehen,
einem prêt de commerce, wie auch er nach Art der damaligen
Franzosen sich ausdrückt, ein Zinsenbezug für durchaus erlaubt
erklärt, da es nur billig sei, daß man an einem Gewinn, zu
dessen Erzielung num durch ein Darlehen einen Andern in Stand
setze, einen verhültnißmäßigen Antheil habe, und da, was die
Scholastiker dagegen sagen, nichts als ein Gewebe von Sophis
men und Widersprüchen sei, ohne Grund in der heiligen Schrift
und bei den Vätern, durch die das Zinsnehmen nur gegenüber
den Armen verboten werde, eine Erfindung des 12. u. 13. Jahr
hunderts, zu der verschiedene Umstünde mitwirkten: die Auf
findung der Digesten, denen die verhüngnißvolle Unterscheidung
zwischen res usu consumptibiles et non consumptibiles ent
nommen worden sei; die Verbreitung der Schriften des Aristo
teles und das blinde Vertrauen, das man der falschen Theorie
dieses Philosophen entgegengebracht habe; das Elend der Zeit
und insbesondere der außerordentliche Mangel an Geld, eine
Dürftigkeit so groß, daß man sagen könne, es sei damals Jeder
mann arm gewesen; die Unwissenheit der Zeit und die Un
möglichkeit, in der die Scholastiker sich befanden, über die
wahren Principien der Moral sich zu unterrichten; die excessiven