Die Kirchenväter erklären das Zinsnehmen allgemein für
unerlaubt, und eine Synode des christlichen Alterthums verbot
es schlechthin unter Strafe, die Synode von Elvira in Spanien
um 300, indem sie c. 20 über Kleriker Absetzung und Excom
munication, über Laien Excommunication verhängte. Die
Synoden von Arles 314 c. 12 und Nicäa 325 c. 17 ver
boten es nur mehr den Geistlichen, und diese nur unter der
Strafe der Absetzung, während jene auch noch auf Excommuni
cation erkannte. Die Apostolischen Kanones um 400 c. 44 (43)
und die Synode von Konstantinopel 692 c. 10 beschränken das
Verbot sogar auf den höheren Kleriker, Bischof, Priester und
Diakon; ebenso die Synode von Orleans 538 c. 27, während
die übrigen abendländischen Synoden die frühere allgemeine
Fassung wiederholen. Daraus erhellt, daß, wenn das Zins
nehmen auch allgemein als sündhaft galt, doch zugleich die Ueber
zeugung bestand, ein Verbot sei nicht allgemein durchzuführen.
Im christlichen Alterthum herrschte hiernach in der Stellung
zur Zinsfrage eine Art Antinomie, und die griechische Kirche
ließ es dabei bewenden, indem durch den Kaiser Basilius den
Macedonier 867—880 wohl ein allgemeines Zinsverbot erlassen,
durch seinen Sohn Leo den Weisen aber sofort als undurch
führbar und sogar schädlich wieder zurückgenommen wurde. Das
Abendland dagegen suchte die Antinomie zu überwinden, und
in welcher Weise dies geschehen sollte, konnte nicht zweifelhaft
sein, da das Zinsverbot im göttlichen Gesetz oder in der hl.
Schrift sowie in der Lehre der Väter begründet zu sein schieri.
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