Full text: Zur Geschichte des Wucherstreites

Die Kirchenväter erklären das Zinsnehmen allgemein für 
unerlaubt, und eine Synode des christlichen Alterthums verbot 
es schlechthin unter Strafe, die Synode von Elvira in Spanien 
um 300, indem sie c. 20 über Kleriker Absetzung und Excom 
munication, über Laien Excommunication verhängte. Die 
Synoden von Arles 314 c. 12 und Nicäa 325 c. 17 ver 
boten es nur mehr den Geistlichen, und diese nur unter der 
Strafe der Absetzung, während jene auch noch auf Excommuni 
cation erkannte. Die Apostolischen Kanones um 400 c. 44 (43) 
und die Synode von Konstantinopel 692 c. 10 beschränken das 
Verbot sogar auf den höheren Kleriker, Bischof, Priester und 
Diakon; ebenso die Synode von Orleans 538 c. 27, während 
die übrigen abendländischen Synoden die frühere allgemeine 
Fassung wiederholen. Daraus erhellt, daß, wenn das Zins 
nehmen auch allgemein als sündhaft galt, doch zugleich die Ueber 
zeugung bestand, ein Verbot sei nicht allgemein durchzuführen. 
Im christlichen Alterthum herrschte hiernach in der Stellung 
zur Zinsfrage eine Art Antinomie, und die griechische Kirche 
ließ es dabei bewenden, indem durch den Kaiser Basilius den 
Macedonier 867—880 wohl ein allgemeines Zinsverbot erlassen, 
durch seinen Sohn Leo den Weisen aber sofort als undurch 
führbar und sogar schädlich wieder zurückgenommen wurde. Das 
Abendland dagegen suchte die Antinomie zu überwinden, und 
in welcher Weise dies geschehen sollte, konnte nicht zweifelhaft 
sein, da das Zinsverbot im göttlichen Gesetz oder in der hl. 
Schrift sowie in der Lehre der Väter begründet zu sein schieri. 
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