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I. Abidhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe.
Hall, daß von Anfang an ein Teil der einen alternativ gefhuldeten Leiftung unmöglich
it, vol. Bem. V.
„ ..JI. Später (nad) der Entitehung des Schuldverhältniffes) eintretende Un:
möglichfeit:
1. Wenn der Schuldner mahlberecdhtigt ift:
a) Die Leiftung ift infolge eines vom Gläubiger zu vertretenden Umftandes
unmöglich a Die Befchränkung tritt nicht ein, dem Schuldner ver-
leibt fein Wahlrecht, er kann die unmögliche Leiftung wählen und wird
ıl8bann gemäß 8 275 von der Verpflichtung zur Leiftung frei oder er kann
»ine der übrigen noch möglidhen Leiftungen wählen.
Die Leiftung wird auZ irgendeinem andern Örunde (Zufall, Ber:
‘cOulden eines Dritten oder infolge eines von Schuldner zu vertretenden
Umftandes) unmöglich; dann befchränkt fich das Schuldverhältni3 auf die
noch möglichen Leiftungen.
Wenn der U NT wahlberechtigt ilt:
a) Die Leijtung it infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Um-
itandes unmöglich geworben. Die Befchränkung tritt nicht ein. Der
Sfäubiger fanıt Jede der mehreren Leiftungen wählen und, falls er fich für
die unmöglich gewordene Leiftung ent]heidet, genıäß 8 280 vom Schuldner
Erjaß des durch die Nichterfüllung der unmöglichen Leiltung entitehenden
SchadenS verlangen.
Die Leiftung it aus einem andern GÖrunde unmögli geworden. Das
Schuldverhältnis befchränkt ficdh auf die noch möglichen Seiftungen,
II. Sintritt der Unmöglichkeit nad) der Konzentration des Schuldverhält-
niffe$: Sobald das Schulbverhältnis fh auf eine einzige Leiftung Kfonzentriert hat, liegt
mur. mehr ein einfadhes Schuldverhältnis vor. Wird alfo von mehreren Wabimee
ejchuldeten Leiftungen au die Leßte, auf weldhe daz Schuldverhältni3 {ich befchränkt
Bat, unmöglich, fo {find die Folgen diefer Unmöglichkeit fo zu beurteilen, al8 ob
38 ST tee Matt nur eine einzige Leiftung, und zwar die leßte, zum SGegenftande
gehabt hätte.
ichtig it, daß, wie Schollmeyer 1 S, 69 hervorhebt, die Wirkung diefer Kon:
A durch nachträgliche Unmöglichkeit nicht völlig wDentijch ift mit ES durch
d | (8 263). Denn e5 fehlt glücklicherweife hier die zu S 263 Ubi. 2 hinzu-
zefügte (vgl. Bem. 4 zu & 263), mit a al8 bedenklich getadelte Beitimmung der NRück-
ziehung, der filtizifdhen Rückdatierung. Dies hat praktifjhe Bedeutung für den Kall, daß
nach der Monzentration auch die Hbrig en Leiftung, und zwar durch Zufall unter-
geht, wenn der wahlberedhtigte Schuldner den Untergang der anderen Leiftung
verlchuldet hat. Der Schuldner wird jeßt keineswegs von jeder Leiftung frei, fondern
Haftet dem Gläubiger für das Interefle an dem Untergang der zuerft unmöglich
gewordenen Leiftung.
Wird die übrig gebliebene Leiftung durch VBerfhulden des Schuldnrer8 unmöglich,
io haftet er lediglich für das Interefle des Gläubiger8 an diefer Leiltung.
IV. Werden fämtlidhe Leitungen nad der Entftehung des Schuld-
verhältnifie8 a unmöglich, z. 3. Jämtliche der wahlweife zu leiftenden
Sachen gehen in einem Brande zugrunde, fo kann natürlich eine Befhränkung nicht ein:
treten. € wird al8bdann zu unterfcheiden fein:
1. Sit die Unmöglichkeit infolge eines vom Schuldner zu vertretenden
Umitandes eingetreten, fo hat der Schuldrer dem Gläubiger den durch die Nicht
erfüllung ent{tebenden Schaden zu erfeßen (S 280), und zwar
a) wenn er a Wahlrecht hatte, für eine der mehreren Leiftungen nah
jeiner Wahl;
b) wenn der Gläubiger das Wahlrecht Hatte, nah deffen Wabl.
2, Sit die Unmöglichkeit die Folge eine vom Schuldner nicht zu ver-
yetenben UmitandesS, fo wird der Schuldrer von der Verpflichtung zur Leiftung
Irei. 4
YV. Bei teilweifer Unmöglichkeit gilt das gleiche wie zu IM, jedoch mit den auz
38 139, 307 Abi. 2, 280 Ubi. 2 {ich ergebenden Modifikationen.
And. M. Schollmeyer_ 11 S. 71. („Die Konzentration wegen nachfolgender Un-
möglichfeit feßt voraus, daß die eine der alternativ gefchuldeten Leiltungen in ihrem
zanzen Umfang unmöglich N e en
„, Allein mit Recht bemerkt Tibe, Die Unmöglichkeit der Leiltung S. 43 Anm. 14:
„Mit Rückficht auf die undilligen Konfequenzen, die fichH vom gegenteiligen Standpunkt
zus ergeben würden, muß im Sinne diefeS8 Waraoarayhen al8 unmöalich, d. b. bier al8