Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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digte und Kriegshinterbliebene in den §§ 23 und 31 der Reichsgrund 
sätze nicht viel geändert. Es könnte zwar scheinen, daß der Verzicht 
auf Erstattung bei Kriegsopfern allgemein ausgesprochen werden soll; 
denn nach 8 23 soll die soziale Fürsorge ihre Hilfe auch dann gewähren, 
wenn zwar der Beschädigte oder die Hinterbliebenen selbst oder ein 
unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Leistungen aus ihrem Ein 
kommen oder Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre, 
das zu verlangen. Im übrigen besagt aber § 31 der Grundsätze bei 
genauer Betrachtung nicht, daß dieser Verzicht allgemein gilt; denn es 
ist dort bestimmt, daß die soziale Fürsorge ihre Hilfe von der Zurück 
zahlung der aufgewandten Kosten abhängig machen kann, wenn es 
mit Rücksicht auf Art und Zweck der Fürsorgeleistungen und die ge 
genwärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Hilfsbedürftigen ohne Härten geschehen kann. Wenn sich die soziale 
Fürsorge bei ihrer Hilfe nicht ausdrücklich die Zurückzahlung der auf 
gewandten Kosten ausbedingt, kann sie Ersatz nicht verlangen. Es 
soll hiermit zweifellos erreicht werden, daß auch eine Zurückforderung 
im ordentlichen Rechtswege nur dann möglich fein soll, wenn die Er 
stattung ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen beweist diese Be 
stimmung jedoch, daß die Zurückforderung nicht allgemein ausge 
schlossen sein soll. 
Dieser Standpunkt erfährt eine Bestätigung aus der weiteren 
Bestimmung, daß zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit 
Beschädigter und Hinterbliebener von der Möglichkeit tunlichst Ge 
brauch gemacht werden soll, ihnen Darlehn gegen Verpfändung von 
Versorgungsgebührnissen zu gewähren. 
III. praktische Durchführung. 
Für die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens 
werden von den Gemeinden durchweg Grundsätze beachtet, die sich in 
längerer Praxis bewährt haben. Allgemein dürften folgende Gesichts 
punkte in Betracht kommen: 
Von der Erstattungsverpflichtung sollte dort, wo es ohne große 
Härten geschehen kann, Gebrauch gemacht werden. Das entspricht 
auch den sonstigen Bestimmungen der Reichsgrundsätze und ihren 
Zielen. Nach ihnen soll die Fürsorge nur eintreten, wenn jemand den 
notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten 
Angehörigen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln be 
schaffen kann. Nach den Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen muß 
es Ziel jeder Fürsorge sein, den Hilfsbedürftigen in seinem Willen 
und seiner Kraft so zu stärken, daß er sich durch eigenes Fortkommen, 
Mühen und Schaffen selbst behaupten kann. Die Fürsorge darf das 
selbstoerantwortende Schaffen nicht lähmen. Das sind Grundsätze,
	        
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