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digte und Kriegshinterbliebene in den §§ 23 und 31 der Reichsgrund
sätze nicht viel geändert. Es könnte zwar scheinen, daß der Verzicht
auf Erstattung bei Kriegsopfern allgemein ausgesprochen werden soll;
denn nach 8 23 soll die soziale Fürsorge ihre Hilfe auch dann gewähren,
wenn zwar der Beschädigte oder die Hinterbliebenen selbst oder ein
unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Leistungen aus ihrem Ein
kommen oder Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre,
das zu verlangen. Im übrigen besagt aber § 31 der Grundsätze bei
genauer Betrachtung nicht, daß dieser Verzicht allgemein gilt; denn es
ist dort bestimmt, daß die soziale Fürsorge ihre Hilfe von der Zurück
zahlung der aufgewandten Kosten abhängig machen kann, wenn es
mit Rücksicht auf Art und Zweck der Fürsorgeleistungen und die ge
genwärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des
Hilfsbedürftigen ohne Härten geschehen kann. Wenn sich die soziale
Fürsorge bei ihrer Hilfe nicht ausdrücklich die Zurückzahlung der auf
gewandten Kosten ausbedingt, kann sie Ersatz nicht verlangen. Es
soll hiermit zweifellos erreicht werden, daß auch eine Zurückforderung
im ordentlichen Rechtswege nur dann möglich fein soll, wenn die Er
stattung ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen beweist diese Be
stimmung jedoch, daß die Zurückforderung nicht allgemein ausge
schlossen sein soll.
Dieser Standpunkt erfährt eine Bestätigung aus der weiteren
Bestimmung, daß zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit
Beschädigter und Hinterbliebener von der Möglichkeit tunlichst Ge
brauch gemacht werden soll, ihnen Darlehn gegen Verpfändung von
Versorgungsgebührnissen zu gewähren.
III. praktische Durchführung.
Für die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens
werden von den Gemeinden durchweg Grundsätze beachtet, die sich in
längerer Praxis bewährt haben. Allgemein dürften folgende Gesichts
punkte in Betracht kommen:
Von der Erstattungsverpflichtung sollte dort, wo es ohne große
Härten geschehen kann, Gebrauch gemacht werden. Das entspricht
auch den sonstigen Bestimmungen der Reichsgrundsätze und ihren
Zielen. Nach ihnen soll die Fürsorge nur eintreten, wenn jemand den
notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln be
schaffen kann. Nach den Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen muß
es Ziel jeder Fürsorge sein, den Hilfsbedürftigen in seinem Willen
und seiner Kraft so zu stärken, daß er sich durch eigenes Fortkommen,
Mühen und Schaffen selbst behaupten kann. Die Fürsorge darf das
selbstoerantwortende Schaffen nicht lähmen. Das sind Grundsätze,