Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

     
LAD 
Unser Vorschlag lautet daher in materieller Uebereinstimmung 
mit den Anträgen des Fabrikinspektorats: 
DT Bewilligungen nach Massgabe der Art 10—13 
müssen mit ausreichender Begründung schrift- 
lich nachgesucht und auch schriftlich erteilt 
werden. Zuständig sind: 
1. für Ueberzeit-, Sonntags-und Nachtarbeit 
(Art 10,11: u: 12): 
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 
129 Nächten: die Bezirksbehörde, oder 
— wo eine solche nicht besteht — die 
Ortsbehörde:; 
byfür eine längere Dauer: ‚die Kan- 
tonsregierung; 
3.für awsnahmsweise Verschiebungen der 
Arbeitszeit bei Einschichtenarbeit (Art. 
8 al3) ümdfurMehrschichtenarbeit (Art 
13): der Bundesrat. 
Gebühren. 
Die Fabrikinspektoren konstatieren, dass sie zu wiederholten 
Malen sich mit Beschwerden wegen Gebühren zu befassen hatten. 
Gegen Bezahlung hoher Gebühren seien einzelne Kantone zur 
Erteilung von Bewilligungen gern bei der Hand gewesen. Eine 
Kantonsregierung sei sogar so weit gegangen, eine von der Bun- 
desbehörde kostenlos . erteilte Ausnahmsbewilligung mit einer Ge- 
bühr von mehreren Hundert Franken zu belasten, während es 
dem Sinn und Geist des Gesetzes widerspreche, mehr zu verlangen 
als etwa eine mässige Kanzleigebühr für Einschreibung, Ausferti- 
gung und Zustellung. Diese Bemerkungen sind durchaus zutref- 
fend. Wir nehmen deshalb den Antrag der Fabrikinspektoren 
in Artikel 16, Absatz 7, wörtlich auf: 
Art. 14, Für die Bewilligungen darf höchstens eine 
mässige Kanzleigebühr erhoben werden. 
Anzeigepflicht und Umgehungsverbot. 
Einige weitere formelle Vorschriften legen die Fabrikinspek- 
toren in Artikel 16, Absatz 5, 4 und 6, nieder. Sie lauten: 
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
   
	        
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