6
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Ein-
theilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur
nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
verlängert werden.
Für dieselben Fabriken können durch Beschluß des Bundesrathes Ausnahmen von
der festgesetzien regelmäßigen Arbeitszeit nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen
die wöchentliche Arbeitszeit die Summe der für den bestimmten Betrieb festgesetzten täg
lichen Arbeitsstunden nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfol
genden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies
verlangt.
3) Absatz 1 und 2 des § 135 werden zusammengefaßt in
§ 135. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
4) Absatz 5 des § 135 wird in einen neuen einzuschiebenden Paragraphen hinüber-
genommen, der folgende Fassung erhält:
§ 136a. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen, Auf
bereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben, auf Bauhöfen,
Werften, in Hütten-, Walz- und Hammerwerken und Schleifereien, sowie
in Räumen, in welchen giftige Stoffe verarbeitet werden, ist untersagt.
In Fabriken dürfen Arbeiterinnen an Sonn- und Festtagen, desgleichen in
der Nachtzeit von 8'/« Uhr Abends bis 5'/2 Uhr Morgens nicht beschäftigt werden.
V e rh eira th et e Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht länger als sechs
Stunden täglich beschäftigt werden.
Wöchnerinnen dürfen in Fabriken vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen acht
Wochen lang nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Nachweis
geknüpft, daß wenigstens sechs Wochen seit ihrer Niederkunft verflossen sind.
Zur Reinigung im Gang befindlicher Motoren, Transmissionen und Gefahr drohen
der Maschinen dürfen Arbeiterinnen nicht verwendet werden.
In Fabriken, in welchen Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt werden, ist für T r c 11=
n int g der Geschlechter nach Möglichkeit zu sorgen. Wenn Arbeiter und Arbeiterinnen
in Einem Raum arbeiten, müssen für letztere abgesonderte Ankleide- und Wasch-
rüume eingerichtet werden.
Außerdem war für den Fall, daß statt der generellen Regelung
der Arbeitszeit der Special-Gesetzgebung der Vorzug gegeben
werden sollte, schon ebenfalls ein solcher „Gesetzentwurf betreffend die
Arbeitszeit in Textil-Fabriken " vorgesehen.
§ 1. Dir Arbeitszeit in Textil-Fabriken darf die Dauer von elf
Stunden täglich nicht 'überschreiten.
Durch Beschluß des Bunbesrathes kann für Spinnereien die zulässige Arbeitszeit
für eine bestimmte Frist bis auf zwölf Stunden erhöht werden. Diese Bestimmungen
sind dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der
Reichstag dieses verlangt.
§ 2. An Samstagen und an den Vorabenden von Festtagen beträgt die Arbeits
zeit eine Stunde weniger wie an den übrigen Wochentagen.
§. 3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5 '/2 Uhr Morgens beginnen und
nicht über 8'/2 Uhr Abends dauern.
8 4. Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten. Anfang und
Schluß der Arbeitszeit und der Pausen in der Fabrik oder in den verschiedenen Abthei
lungen derselben sind der Ortspolizeibehörde sowie dem nach § 139 b der deutschen Ge-