II. Bemessungsgrundlagen. § .
1. Ausf.Anw. Art. 83, 24, 25.
Zu Abs. 1.
2. Nur wir tsch aft lich se lb st än d i g e Unternehmen, die in
verschiedenen Gemeinden liegen, werden getrennt veranlagt. Entscheidend
für die Annahme der Einheitlichkeit eines über mehrere Orte sich erstrecken-
den Betriebs ist die Natur des gesamten Unternehmens, je nachdem es sich
dabei um eine organische Verbindung der Einzelbetriebe zu einem ein-
heitlichen Gesamtbetrieb handelt oder nicht (OVG. St. 2 297, 6 425, 426,
9 452 ff., 15 232). Die buchmäßigo Behandlung der einzelnen Betriebs-
stätten als selbständige kann nicht als ausschlaggebend angesehen werden.
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ir zu kaufmännische und technische Leitung völlig selbständig ist, fich
die Gewinne besonders berechnen lassen und gesondert berechnet werden,
so erscheint der ganze Betrieb des Unternehmens im ganzen betrachtet
und mit Bezug auf die Oberleitung, an die aus jedem einzelnen Betriebe
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ein einheitlicher (DVG. St. 15 240).
Bei einer Mehrheit von Unternehmen einer ur spricht
die Vermutung dafür, daß die unter den statutarischen weck fallenden
mehreren Unternehmungen nur als Glied eines organisch zusammen-
hängenden Ganzen aufzufassen sind (PrVU]. 16 248). überall da, wo
unternehmen mith n ut um Veiticbssüätien, nisi d U Iq
x p L raetsan.. mehrere Betriebe derselben Person in derselben
Gemeinde, so werden sie als ei n steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt.
Erforderlich ist die vollständige Identität des oder der Inhaber der
Betriebe. Sie ist z. B. gegeben bei offenen Handelsgesellschaften, deren
Gesellschafter dieselben Personen sind, nicht aber bei einer offenen
Handelsgesellschaft und einer G. m. b. H., auch wenn die Gesellschafter
der G. m. b. H. mit denen der offenen Handelsgesellschaft identisch sind.
Denn als Inhaber und Unternehmer des Gewerbes gilt bei der GmbH.
nicht, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, die Gesamtheit der Gesell-
schafter, sondern das von ihr verschiedene selbständige Rechts- und
Steuersubjekt der Gesellschaft als solcher (OVG. St. 8 409).
4. Auch mehrere selbständige Betriebe derselben Person sind dann
gemeinsam zu verlangen, wenn auch nur der Sitz der beiden Betriebe
sich in ein e r Gemeinde befindet.
, Eine Ausnahme von dem Grundsat; des Abs. 1 Say 1 enthält
§ 62a für die Betriebe des Preußischen Staates).
6. über die Begriffe „Gewerbeertrag“, „Gewerbetapital‘ und
„Lohnsumme“" vgl. §§ 5, 6 und 8.
1) Siehe S. 163.
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