sich in vielen Gegenden der germanischen Länder bis in die
heutige Zeit erhalten, wenngleich sie auch nicht mehr die Grundzelle
staatlichen Aufbaus darstellt. Die Blutsverwandtschaft als Grund—
lage dieser nachbarlichen Gemeinde kommt bei den heutigen Wirt—
schafts- und Lebensformen des Volkes nicht mehr in Frage.
Anihre Stelle tritt die geistige Verwandtschaft und
Schicksalsverbundenheit räumlicher Nachbarschaft.
Der Grunobegriff der Nachbarschaft
Die Lehre vom Volksstaat fordert, daß das Volk
der Staat selbst ist.
Die Lehre vom Volksstaat lehnt jede Staatenbildung oder staat—
liche Organisation, welche sich außerhalb des Volkes vollzieht, ab.
Die Organisation des Volkes ist seine Staatwerdung. Um eine staat—
liche Ordnung und Führung zu gewährleisten, ist es notwendig, die
großen Massen eines Volkes in einzelne Teile zu zerlegen. Bei dieser
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erfolgen hat. Das Volk ist einem Schichtkuchen zu vergleichen. Der
Grundsatz des Stände- oder Kastenstaates zerteilt diesen Schichtkuchen,
sinnbildlich genommen, wagerecht nach seinen einzelnen Schichten.
Der Grundsatz des Volksstaates aber zerteilt senkrecht, indem er alle
Schichten durchschneidet.
Der Volksstaat kennt für die staatsbürgerliche Or—
ganisation nicht die soziale Unterschiedlichkeit der ein—
zelnen Schichten, sondern nur den Grundsatz eines in
Rechten und Pflichten gleichen Staatsbürgertums.
Er zerteilt dieses Staatsbürgertum ohne Rücksicht auf seine soziale
Unterschiedlichkeit in räumlich nachbarliche Gemeinden. Diese räum—
lich nachbarliche Gemeinde ist die Nachbarschaft.
Die Nachbarschaft ist im Volksstaat der kleinste
Volksteil staatlicher Gliederung.
Die Verfassung des Volksstaates schreibt vor, wieviel Staats⸗
bürger eine Nachbarschaft bilden. Die Wahl der Zahl der Staats⸗
bürger, welche miteinander eine Nachbarschaft bilden, ist von zwei
Gesichtspunkten aus festzusetzen. Es liegt im Sinn der Verein—
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