khausel ihren Ausdruck finden. Der 87 H.G.«G. lautet (Über—
schrift: Gesetzliches Konkurrenzverbot): „Die im 81, Abs. 1, bezeich—
neten Dienstnehmer dürfen ohne Einwilligung des Dienstgebers
veder ein selbstaͤndiges kaufmännisches Unternehmen betreiben, noch
in dem Geschäftzsweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rech—
zung Handelsgeschäfte machen. Übertritt der Dienstnehmer diese Vor—
schrift, so kann der Dienftgeber Ersatz des verursachten Schadens
fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Dienst—
nehmers gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen an—
gesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Ge—
schäfte kann er die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder
Abtretung. des Anspruches auf Vergütung begehren. Die Ansprüche
des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an,
in dem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäftes erlangt hat,
jedenfalls aber in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäftes
an.“ (Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot des H.G.«G. mildert die
diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 59 des Handelsgesetz—
buches. Was ein Handelsgeschäft ist, darüber geben Aufschluß Ar—
tikel 271 —2277 des Handelsgesetzbuches.)
Das im 87 H.G.«G. geregelte „Gesetzliche Konkurrenzverbot“
gilt für die Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses. Die soge—
nannte „Konkurrenzklausel“ dagegen ist die vertragsmäßige Verpflich—
kung eines Dienstnehmers, sich nach Lösung des Dienstverhältnisses
in einem verwandten Unternehmen nicht, zu betätigen. Der 8 36
H.G.G. bestimmt über die „Kontkurrenzklausel“ folgendes: „Eine
Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendi—
qung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt
wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Dienstnehmer zur
Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zu Zeit der
Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 4000 K jährlich
nicht überfleigt. Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung
nur insoweit wirksam, als: 1. sich die Beschäftigung auf die Tätigkeit
in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und 2. die Beschränkung nicht nach
Begenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen
Inleresse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige
Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthält.“ Weiters
bestimmt der 837 H.G.«G. folgendes: „Hat der Dienstgeher durch
schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer gegründeten Anlaß zum
dorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses ge—
zeben, d kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte
zegen den Dienstnehmer nicht geltend machen. — Das gleiche gilt,
wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der
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