Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

khausel ihren Ausdruck finden. Der 87 H.G.«G. lautet (Über— 
schrift: Gesetzliches Konkurrenzverbot): „Die im 81, Abs. 1, bezeich— 
neten Dienstnehmer dürfen ohne Einwilligung des Dienstgebers 
veder ein selbstaͤndiges kaufmännisches Unternehmen betreiben, noch 
in dem Geschäftzsweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rech— 
zung Handelsgeschäfte machen. Übertritt der Dienstnehmer diese Vor— 
schrift, so kann der Dienftgeber Ersatz des verursachten Schadens 
fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Dienst— 
nehmers gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen an— 
gesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Ge— 
schäfte kann er die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder 
Abtretung. des Anspruches auf Vergütung begehren. Die Ansprüche 
des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, 
in dem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäftes erlangt hat, 
jedenfalls aber in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäftes 
an.“ (Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot des H.G.«G. mildert die 
diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 59 des Handelsgesetz— 
buches. Was ein Handelsgeschäft ist, darüber geben Aufschluß Ar— 
tikel 271 —2277 des Handelsgesetzbuches.) 
Das im 87 H.G.«G. geregelte „Gesetzliche Konkurrenzverbot“ 
gilt für die Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses. Die soge— 
nannte „Konkurrenzklausel“ dagegen ist die vertragsmäßige Verpflich— 
kung eines Dienstnehmers, sich nach Lösung des Dienstverhältnisses 
in einem verwandten Unternehmen nicht, zu betätigen. Der 8 36 
H.G.G. bestimmt über die „Kontkurrenzklausel“ folgendes: „Eine 
Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendi— 
qung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt 
wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Dienstnehmer zur 
Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zu Zeit der 
Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 4000 K jährlich 
nicht überfleigt. Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung 
nur insoweit wirksam, als: 1. sich die Beschäftigung auf die Tätigkeit 
in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum 
eines Jahres nicht übersteigt; und 2. die Beschränkung nicht nach 
Begenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen 
Inleresse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige 
Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthält.“ Weiters 
bestimmt der 837 H.G.«G. folgendes: „Hat der Dienstgeher durch 
schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer gegründeten Anlaß zum 
dorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses ge— 
zeben, d kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte 
zegen den Dienstnehmer nicht geltend machen. — Das gleiche gilt, 
wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der 
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