Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

3. DER INTERVALUTARISCHE KURS. 
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Die ersten Staatsnoten waren keine förmlichen, sondern 
hatten das Äußere von Banknoten. Deshalb betrachtete sie 
auch damals noch die caisse d’escompte lediglich als ihre Noten 
und löste sie — fakultativ — in Hartgeld ein. Um ihren Plan 
durchzuführen, mußte sie Hartgeld, d. h. eine Ware mit 
schwankendem Preise, größtenteils im Auslande mit bedeutendem 
Disagio kaufen. Mit dem teuer erkauften Hartgelde löste sie 
dann, soviel sie gerade konnte, Noten in Paris ein. Die caisse 
d’escompte war nämlich in dem Irrtum befangen, die Einlösung 
der Noten müsse in barem Heide erfolgen. Sie wußte nicht, 
daß die Einlösung von Banknoten in valutarischem Gelde statt 
zufinden habe, schon deshalb nicht, weil sie den Begriff des 
v alutarischen Geldes nicht kannte. 
Hätte die Bank ihren Plan, die Einlösung aller schein 
baren Banknoten, durchführen können, so hätten in der Tat die 
Edelmetallmünzen kein positives Agio erhalten können. Dazu 
War sie natürlich zu schwach. Die Einlösung in akzessorischem 
Hartgelde war unter den obwaltenden Umständen, bei der 
ständig zunehmenden Vermehrung des Papiergeldes völlig 
zwecklos. Die wenigen Einlösungen zum Nominalbetrag waren 
wie ein Tropfen auf einen heißen- Stein. 
Die konstituierende Nationalversammlung begriff, daß die 
caisse d’escompte die Einlösungen nicht ihren Statuten zuliebe 
vollzog, sondern im öffentlichen Interesse zu handeln suchte, 
u «d beschloß, ihr nachträglich die erlittenen Verluste zu 
ersetzen.i) 
Bei richtiger Erkenntnis der Sachlage hätte man ganz 
anders verfahren müssen und hätte unter Aufwendung der 
gleichen Opfer, wie sie die caisse d’escompte gebracht hatte, 
einige Erfolge erzielen können. Der Staat hätte von vorn 
herein die Bank veranlassen und ihr sofort Mittel zur er- 
lügung stellen müssen, daß sie den französischen Wechselkurs 
d wch Börsenoperationen, wenn auch nicht auf der Hohe zu 
erhalten, so doch ihn vor weiterem Fallen zu behüten suchte. 
*) Dekret vom 4. Juni 1790. 
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