wo es seinen Sitz hat. Wir müssen versuchen, soweit es
angeht, die Schranken wieder aufzurichten, die vor dem
Sündenfall des deutschen Hypothekenrechts vorhanden
waren. Das übel ist entstanden aus der Verbindung der
dem römischem Recht entnommenen Einheit von Grund-
stück und Gebäude mit der deutsch-rechtlichen ausschließ-
lichen Geltung der Zeitfolge der Eintragungen in das
Grundbuch. Wir müssen uns entscheiden, ob wir die
Zeitfolge der Eintragungen in das Grundbuch und damit
die übersichtlichkeit und Rechtssicherheit aufgeben wollen,
die die Vorzüge des deutschen Grundbuchsystems sind,
oder ob wir den römischen Bodeneigentumsatz aufgeben
wollen, daß das Bauwerk dem Recht der Bodenfläche folgt.
Wir haben in Deutschland
das beste Grund buchs y stem und die
größte Verschul dung des Grundödbe-
s itz e s.
Die Vorzüge unseres Grundbuchs sind zugleich die
Ursache unserer Leiden. Trotzdem unterliegt es für mich
keinem Zweifel, daß wir nicht unser geordnetes Grund-
buchwesen, sondern die Einheit von Boden und Gebäude
opfern müssen. Wir können sie aufgeben, ohne unserem
Grundbuch seine übersichtlichkeit zu nehmen und wir
müssen sie aufgeben, weil die Einheit von Boden und
Bauwerk ein Fremdkörper in unserem Recht ist. Wir
haben diese Einheit schon mit Erfolg in unserem Erbbau-
recht verlassen und wir machen, wenn wir davon Ab-
stand nehmen, zeitliches und ewiges künstlich zu verbinden,
den Weg zu besseren Verhältnissen frei. Boden und
Bauwerk müssen
getrennte Grund buchblätt er erhalten.
Ich habe diese Trennung schon im Jahr 1902 in
meinem Gutachten für den 26. Deutschen Juristentag über
die Gesetzentwürfe zum Schutze der Bauforderungen vor-
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