Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

45 
privatrechtlichen Titeln zufielen, ein scharfer Unterschied in keiner 
Weise durchführen. Das öffentliche Recht war damals erfüllt von privat 
rechtlichen Anschauungen. Die Abgaben und anderen Leistungen des 
Volkes beruhten fast sämmtlich auf privatrechtlichen Grundlagen, welche 
nur zuweilen in einem gewissen Anschluß an öffentliche Verpflichtungen 
standen 1 . Wie das öffentliche Recht privatrechtliche, so hatte das 
Privatrecht öffentlich-rechtliche Beimischungen. Der scharfe Begriff des 
öffentlichen Rechts fehlte dem Mittelalter ebenso wie der scharfe Be 
griff des Privateigentums 1 2 und des Privatrechts überhaupt. 
In der Karolingerzeit wurde nicht einmal zwischen dem, was dem 
Kaiser als Oberhaupt des Staates und dem, was ihm als Haus- oder 
Privatvermögen zustand, eine Unterscheidung gezogen 3 . Das fränkische 
Reich kannte keinen Gegensatz zwischen Reichsgut und Privatgut des 
Königs. Der Fiskus war, wie Rudolph Sohm hervorhebt 4 , im Franken 
reiche nicht Staats-, sondern Königsvermögen, und diese Anschauung 
des fränkischen Reichs ist nach Sohms Ansicht auch in das Deutsche 
Reich übergegangen. Erst seitdem die Erblichkeit der Kaiserwürde 
aufhörte, zeigten sich die ersten Spuren zu einer Sonderung des Reichs 
vermögens von dem Hausvermögen des Kaisers 5 . Die Sonderung war 
wichtig, wenn der Hauserbe des vorigen Kaisers nicht zugleich die 
Kaiserwürde erlangte. Für diesen Fall war eine Auseinandersetzung 
zwischen dem Krön- und dem Hausgut des Kaisers notwendig. Allein 
auch unter dem Hausgut war wiederum nicht reines Privat- sondern 
alles Privat- und öffentliche Gut zu verstehen, das dem Kaiser anders 
woher als vom Reiche, etwa in seiner Eigenschaft als Besitzer eines 
Herzogtums gebührte. Unter diesen Umständen würde es befremdlich 
sein, wenn sich die Trennung zwischen höheren und niederen Regalien 
schon in der Zeit vor dem zwölften Jahrhundert zeigen sollte. Viel 
mehr dürfte es begreiflich sein, wenn damals Rechte der verschieden 
sten Art, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nutzbringende und 
nicht nutzbringende, unter dem Begriffe der Regalien zusammengefaßt 
1 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 217 a. a. O. Gierke, Rechts- 
gechichte der deutschen Genossenschaft S. 127 ff. a. a. O. 
3 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 15 a. a. O. 
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 557. Brunner, Rechtsgeschichte 
1 293. Rübel, Reichshöfe S. 13; s. indes auch Dopsch, Die Wirtschaftsentwicke 
lung der Karolingerzeit I 750f. Man geht aber zu weit, wenn man jegliche 
Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrechte im Mittelalter leugnen 
wollte; ebenso Dopsch 1. c. S. 158. 
4 Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung I 27. 
5 Waitz VIII 239 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.