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privatrechtlichen Titeln zufielen, ein scharfer Unterschied in keiner
Weise durchführen. Das öffentliche Recht war damals erfüllt von privat
rechtlichen Anschauungen. Die Abgaben und anderen Leistungen des
Volkes beruhten fast sämmtlich auf privatrechtlichen Grundlagen, welche
nur zuweilen in einem gewissen Anschluß an öffentliche Verpflichtungen
standen 1 . Wie das öffentliche Recht privatrechtliche, so hatte das
Privatrecht öffentlich-rechtliche Beimischungen. Der scharfe Begriff des
öffentlichen Rechts fehlte dem Mittelalter ebenso wie der scharfe Be
griff des Privateigentums 1 2 und des Privatrechts überhaupt.
In der Karolingerzeit wurde nicht einmal zwischen dem, was dem
Kaiser als Oberhaupt des Staates und dem, was ihm als Haus- oder
Privatvermögen zustand, eine Unterscheidung gezogen 3 . Das fränkische
Reich kannte keinen Gegensatz zwischen Reichsgut und Privatgut des
Königs. Der Fiskus war, wie Rudolph Sohm hervorhebt 4 , im Franken
reiche nicht Staats-, sondern Königsvermögen, und diese Anschauung
des fränkischen Reichs ist nach Sohms Ansicht auch in das Deutsche
Reich übergegangen. Erst seitdem die Erblichkeit der Kaiserwürde
aufhörte, zeigten sich die ersten Spuren zu einer Sonderung des Reichs
vermögens von dem Hausvermögen des Kaisers 5 . Die Sonderung war
wichtig, wenn der Hauserbe des vorigen Kaisers nicht zugleich die
Kaiserwürde erlangte. Für diesen Fall war eine Auseinandersetzung
zwischen dem Krön- und dem Hausgut des Kaisers notwendig. Allein
auch unter dem Hausgut war wiederum nicht reines Privat- sondern
alles Privat- und öffentliche Gut zu verstehen, das dem Kaiser anders
woher als vom Reiche, etwa in seiner Eigenschaft als Besitzer eines
Herzogtums gebührte. Unter diesen Umständen würde es befremdlich
sein, wenn sich die Trennung zwischen höheren und niederen Regalien
schon in der Zeit vor dem zwölften Jahrhundert zeigen sollte. Viel
mehr dürfte es begreiflich sein, wenn damals Rechte der verschieden
sten Art, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nutzbringende und
nicht nutzbringende, unter dem Begriffe der Regalien zusammengefaßt
1 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 217 a. a. O. Gierke, Rechts-
gechichte der deutschen Genossenschaft S. 127 ff. a. a. O.
3 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 15 a. a. O.
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 557. Brunner, Rechtsgeschichte
1 293. Rübel, Reichshöfe S. 13; s. indes auch Dopsch, Die Wirtschaftsentwicke
lung der Karolingerzeit I 750f. Man geht aber zu weit, wenn man jegliche
Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrechte im Mittelalter leugnen
wollte; ebenso Dopsch 1. c. S. 158.
4 Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung I 27.
5 Waitz VIII 239 ff.