Die Parteien verpflichten sich, alle Auslegungszweifel und Rechtsstreitig
keiten aus diesem Tarifvertrag vor dem nach der Verordnung vom 23. Dezember
1918 errichteten Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch
kammer) zur endgültigen Entscheidung zu bringen. Zuständig ist der Schlichtuugs-
ausschuß des Bezirks, in dem der Betrieb, bezüglich dessen der Streit ent
standen ist, liegt.
Bei grundsätzlichen Auslegungszweifeln aus diesem Tarifverträge, die als ’
solche von dem Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch
kammer) festgestellt sind, oder in Fällen, in denen die einzelnen Regierungen
mit den Gauvertretern der vertragschließenden Arheitnehmerverbände eine
Einigung über Streitfragen aus dein Tarifverträge nicht erzielen, stirb die
Parteien verpflichtet, sich zur Klärung des Zweifels oder zur Herbeiführung
einer Einigung an die zu diesem Zweck beim Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsteii gebildete Einigungsstelle zu weiideri, welche aus sechs
Vertretern besteht, von welchen je drei von jeder Vertragspartei (Artikel 1)
bestimmt werden.
Falls der Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer)
von der Gesetzgebung durch anderweitige Körperschaften abgelöst wird, tritt
die danach zuständige gesetzliche Einrichtung an die Stelle des Schlichtungs
ausschusses (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer).
. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Schiedsspruch des Schlich-
tuugsausschuffes hat bei Rechtsstreitigsieiten zwischen den Tarifvertrags-Parteien
die Wirkung eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts gemäß § 1025 ZPO.
Fügt sich eine. der Parteien der Entscheidung des Schlichtungsausschusses
(Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) nicht, so ruhen für den Vertrags
treuen Teil die Pflichten aus'dem Tarifvertrag solange, bis sich der Vertrags
gegner der Entscheidung fügt. Die Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen im
übrigen werden dadurch nicht berührt.
Artikel 8.
Aus Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder
über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegen
über die ihr obliegende Leistung verweigern, bevor sie den Schlichtungsaus-
schnß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) angerufen und der
Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) die Ent-
gefällt Ijat 9.
Dieser Vertrag hat Gültigkeit vom 1. Juli 1919 bis zum 30. September
1920. Er läuft je ein Jahr weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf
von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
Artikel 10.
Zum Zweck rechtzeitiger Vereinbarung eines neuen Tarifvertrages ver
pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Verhand
lungsführer in das Landwirtschaftsministerium nach Berlin zu entsenden und
über die Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältniffes zu beraten.
Berlin, den 20. September 1919.
Für die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
gez. Braun.
Für den Deutschen Landarbeiter-Verband,
gez. Wilhelm Bernier.
Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands.
gez. K. Meyer.