8 v. Schwerin-Lowitz, Unser Verhaltnis zur Nordamerikanischen Union.
Erstlich wurde nLmlich dann in unserem preuhischen Vertrage uber-
haupt nichts daruber bestimmt sein, wie es denn bezuglich derjenigen
besonderen Zollvergunstigungen gehalten werden soll, welche einem
dritten Staat vertragsmcihig zufallen.
Namentlich aber ist diese Erklcirung nicht haltbar int Hinblick aus
die analogen Bestimmungen anderer im ubrigen durchaus kon-
former VertrLge. Denn in einer ganzen Reihe dieser aus der Zeit nach
1828 stammenden Vertrage werden in dem bezuglichen (dem Artikel IX
unseres Vertrages von 1828 entsprechenden) Artikel, die Zolle — wohl
um jeder Mihdeutung vorzubeugen — ausdrucklich mit genannt. So
namentlich auch in verschiedenen Vertragen der Union mit Deutschen
Staaten, wie beispielsweise mit Hannover vom 10. Juni 1846 und mit
Mecklenburg-Schwerin vom 9. Dezember 1847. In diesen beiden Ver
tragen, von welchen, nebenbei bemerkt, derjenige mit Mecklenburg-Schwerin
doch noch heute wenigstens ebensogut wie der preuhische in Kraft ist,
entspricht der Artikel VI materiell vollkommen dem Artikel V des
preuhischen Vertrages. Ein Artikel VII aber, welcher dem Artikel IX
des preuhischen Vertrages entspricht, lautet wortlich wie folgt:
„Die hohen vertragschliehenden Teile verpflichten sich gegenseitig,
anderen Nationen in Ansehung der Schiffahrt und der Zoll-
abgaben keine besonderen Begunstigungen zu verleihen, die nicht
auch sosort dem anderen Teil zugute kommen, welcher dieselben un-
entgeltlich geniehen soll, wenn die Verleihung unentgeltlich ersolgt;
oder gegen Bewilligung einer moglichst gleichkommenden Ver-
gutung, wenn die Verleihung gegen Bedingungen geschehen war."
Jch glaube, aus dieser Gegenuberstellung ergibt sich zur Genuge die Un-
moglichkeit, den Zusammenhang der Artikel V und IX so zu erklaren,
wie der Staatssekretar v. Bulow es versucht hat, und damit zugleich
auch die Unmoglichkeit, uberhaupt in diesen preuhischen Vertrag von
1828 die unbedingte Meistbegunstigung hineinzudeuten.
Jch glaube auch, aus weitere Beweise dafur, dah dieser jetzt ja wohl
endlich zu Grade getragene preuhische Vertrag von 1828 der amerikanischen
Union nicht den geringsten Anspruch aus unbedingte Meistbegunstigung,
also im Jahre 1891 aus unentgeltliche Gewahrung unseres Konventional-
tarifs gewahrte, um so mehr verzichten zu dursen, als bekanntlich die
deutsche Regierung ja se lb st nicht vermocht hat, diese Auslegung gegen-
uber der abweichenden amerikanischen Auffassung aufrecht zu erhalten.
Bereits im Jahre 1891 wurde mit dem bekannten Saratoga-Ab-
kommen — einem von Saratoga-Springs aus unterm 22. August 1891