Full text: Die Meistbegünstigung und unser handelspolitisches Verhältnis zur Nordamerikanischen Union

10 v. Schwerin-LSwitz, Unser Berhaltnis zur Nordamerikanischen Union. 
Wenn also spatestens am 1. Dezember d. I. auch die Kiindigung 
unseres Abkommens mit der Union vom 10. Juli 1900 erfolgt, was ja 
ohne alle Frage geschehen muh, wenn wir uberhaupt mit dem 1. Marz 
k. I. unseren neuen Generaltarif und Konventionaltarif zur Anwendung 
bringen wollen, so haben wir dann wenigstens vollkommen sreie Bahn 
sur die Neuregelung unserer kunstigen Handelsbeziehungen zur Union. 
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Wenn ich nun zu der Frage ubergehe, aus welch er Basis denn 
eine solche Neuregelung unserer Handelsbeziehungen zu den so- 
genannten Meistbegunstigungsstaaten und namentlich zur ameri- 
kanischen Union moglich sein wird, so darf ich wohl als erwiesen 
annehmen, datz die Eventualitat des Abschlusses eines glatten Meist- 
begunstigungsvertrages mit der Union von vornherein ausscheidet. Und 
zwar nicht sowohl wegen der sehr ungunstigen Erfahrungen, welche wir 
Amerika gegenuber mit unserer sreiwilligen Gewahrung der vollen 
Meistbegunstigung gemacht haben, als weil die Vereinigten Staaten 
es nach ihren traditionellen Grundsatzen unbedingt ablehnen, mit irgend 
einem Lande einen glatten Meistbegunstigungsvertrag abzuschliehen. 
Jst man in der Union doch so weit gegangen, die wenigen alien 
— seit lange bestehenden — glatten MeistbegunstigungsvertrLge, 
welche die Union um das Jahr 1850 mit einigen Staaten, wie beispiels- 
weise derSchweiz, abgeschlossen hatte,mitderausdrucklichenBegrundung 
zu kundigen, datz „diese Vertrage in so schroffen Gegensatz zu der sonst 
einheitlichen Handelspolitik der Vereinigten Staaten stunden, daH sie da- 
durch zu berechtigten Vorstellungen anderer Regierungen gegen eine so 
auhergewohnliche Begunstigung Veranlassung geben"?) 
Als zweite Eventualitat konnte der Abschluh eines langfristigen 
Tarisvertrages in Frage kommen, wie wir solche mit den europaischen 
Staaten abgeschlossen haben. In unser neueres handelspolitisches System 
wtirde das ja zweifellos am besten hineinpassen, und unserem Aussuhr- 
handel wurden damit sur langere Zeit gesicherte Verhtrltnisse geschaffen 
werden. Ich muh dem Abgeordneten Eugen Richter durchaus beipflichten, 
wenn er in der Reichstagssitzung vom 11. Februar 1899 sich wie folgt 
auHerte: 
y Note des Staatssekretars Hay an den schweizerischen Gesandten bet der 1898 
erfolgten Kundigung der Artikel VIII und XII des Vertrages der Schweiz mit der 
Union von 1850.
	        
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