v. Schwerin-Lowitz, Unser Verhaltnis zur Nordamerikcmischen Union. n
„Das haben wir doch allseitig anerkannt, dah die bestehenden
Vertragsverhaltnisse, mag man nun den Vertrag von 1828 oder
das spatere Abkommen des Grasen Caprivi von 1891 beurteilen
wie man will, nicht geeignet find, stchere und dauernde Verhalt-
nisse zu begriinden; fie haben nicht verhindert, dah (in der Union)
drei wechselnde Tarise gefolgt find in der kurzesten Zeit, dah sich
unsere Aussuhrverhaltnisse unsicher gestalteten. Wir mussen daraus
lernen, dah das Meistbegunstigungsverhaltnis nicht aus-
reicht, unsere Wunsche mussen dahin gehen, Tarifvertrage
an die Stelle zu setzen, Tarise, aus die sich die Industrie ein-
richten kann."
Aber auch ein langsristiger Tarifvertrag wird leider von der Union
mit wohl noch groherer Entschiedenheit als ein glatter Meistbegunstigungs-
vertrag abgelehnt werden, weil einmal ein langsristiger Tarifvertrag noch
weniger als ein Meistbegunstigungsvertrag in das allgemeine politische
System der Union hineinpaht, andererseits sich aber in unseren Tarif-
vertragen bekanntlich die von der Union perhorreszierte glatte Meist-
begunstigung auch wieder mit bestndet und naturgemah bestnden muh.
Bleibt als drittes, und zwar wohl als das einzige, was einige
Aussicht aus Verwirklichung haben durste, der Abschluh eines Rezipro-
zitatsvertrages nach amerikanischem System. —
Bevor ich zu einer Erorterung der Frage ubergehe, unter welchen
Bedingungen ein solcher Vertrag sur uns annehmbar sein wurde, muh
ich noch einige Seiten des Reziprozitatssystems klarstellen, welche vielsach
ubersehen werden.
Man wirft, wenn man von Reziprozitatsvertragen rurzweg spricht,
gewohnlich zwei ganz verschiedene Arten von Vertragen in einen Tops,
von welchen ich die einen als generelle, die anderen als spezielle
Reziprozitatsvertrage bezeichnen mochte.
Von der ersteren Art, den generellen Vegiprozitatsvertragen,
habe ich bereits einige erwahnt, und bei einem davon, dem Reziprozitats-
vertrag der Union mit dem Grohherzogtuin Mecklenburg-Schwerin vom
9. Dezember 1847 — auch den sur Vertrage dieser Art typischen Artilel VII
angefuhrt, welcher wortlich lautet:
„Die hohen vertragschliehenden Teile verpflichten sich gegenseitig,
anderen Nationen in Ansehung der Schiffahrt und der Zoll-
abgaben keine besonderen Begunstigungen zu verleihen, die nicht
auch sofort dem anderen Teile zugute kommen, welcher dieselbeir
unentgeltlich geniehen soll, wenn die Verleihung unentgelrlich