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v. Schwerin-LSwitz, Unset Verhaltnis zur Nordamerikamschen Union.
Der Zollnachlast, welchen Frankreich der Union hiermit gewahrt,
berechnet sich aus etwa 3 700 000 Francs oder rund 3 Millionen Mark.
Wurde Deutschland nun beispielsweise der Union die ZollnachlLsse
des Vertragstarifs bet den Positioner:
Nr. 74 Bau- und Nutzholz roh
„ 75 „ „ beschlagen,
„ 76 „ „ n gesagt,
„ 83 Fahdauben,
„ 47 Ob st, srisch,
„ 48 „ getrocknet,
unseres Generaltariss gewahren, so rvurde dies uach der Einfuhr
von 1903 — einen Zollnachlast von 3 030 924 oder rvieder rund
3 Millionen Mark reprasentieren —, also ungefahr ebenso viel wie der
von Frankreich der Union zugebilligte Nachlast?)
Jch habe mit der vorstehenden Berechnung naturlich nur ein Bei-
fpiet — ein annaherndes Bild — der Grundlage geben wollen, aus
welcher mir vielleicht zunachst zu einem annehmbaren Abkommen mit
der Union gelangen konnen.
Wir werden aber der Union eine gewisse Wahl unter den vielen
Positionen unseres Konventionaltariss wohl einraumen mussen und
ttn allgemeinen auch unbedenklich — einraumen konnen.
Aus Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht freilich ge
wahrt Frankreich der Union auch nicht einen Cent. Zollnachlast,
und es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde wir wenigstens nach
bent Grundsatz der Equity and Reciprocity dies tun mustten.
Jch empfehle daher, dieses grohte und wertvollste Kompensations-
objekt unseres neuen Konventionaltariss nicht etwa wreder von vornherein
sur ein Butterbrot sortzugeben, sondern, wenn wir, wie ich annehme,
zur Zeit ein wirkliches Aquivalent hierfrir nicht erhalten konnen, es fur
spatere Verhandlungen in der Hand zu behalten?)
Her uns von der Union nach dem Abkommen vom 10. Juli 1900 gewahrte
Zollnachlast berechnet sich dagegen nur aus jahrlich 162493 Dollar ~ rund 750000 m.
- also nur etwa aus ein Viertel dessen, was wrr der Unron gewahren wurden.
Solche spateren Verhandlungen werden ja unter allen Umstanden komrnen,
— nicht nur uber Abanderung der zur Zeit gultigen amerikanischen Zollmodalitaten,
sondern namentlich liber AbanderuNg des im Jahre 1908 ablaufenden Vertrages der
Union mit Kuba, wonach die von der Union an Kuba gewShrten weitgehenden Ver-
glinstigungen (z. B. bei Zucker 20°/°) anderen Staaten gar nicht zugebrlligt werden
dlirfen, sodast hier nicht nur unsere Gleichbeglinstigung, sondern selbst unser
Reziprozitatsanspruch ausgeschlossen wird.