6 v. Schwerin-LSwitz, Unset Verhaltnis zur Nordamerikanischen Union.
nischen Union abgeschlossenen Vertragen, roie namentlich auch im
Artikel IX des Preuhischen Vertrages mit der Union vom Jahre 1828
findet und welche so lautet:
„Wenn von einem der kontrahierenden Teile in der Folge anderen
Nationen irgend eine besondere Begnnstigung in Betreff des
Handels oder der Schiffahrt zugestanden werden sollte, so soll
diese Begnnstigung sofort auch dem anderen Teile mit zu gnte
kommen, welcher dieselbe, menu sie ohne Gegenleistung zu
gestanden ist, ebensalls ohne eine solche, wenn sie aber
an die Bedingung einer Vergeltung geknupft ist, gegen
Bewilligung derselben Vergeltung geniehen wird."
Ist es bei der klaren Fassung dieses Artikels nicht sast unbegreislich, wie
die deutsche Reichsregierung im Jahre 1891 zu der irrtumlichen An-
nahme gelangen konnte, dah dieser — nebenbei nur mit Preuhen ge-
schlossene — Vertrag von 1828 fur die amerikanische Union den Anspruch
aus unbedingte Meistbegunstigung in ganz Deutschland begrunde?
Und ware es nicht mindestens geboten gewesen, bevor man der Union
aus Grund dieses vermeintlichen Anspruchs ohne weiteres unseren gesamten
Konventionaltaris einrciumte, sich daruber zu vergewissern, ob man denn
auch in Washington diese Auslegung unseres preuhischen Vertrages
teile und gegebenensalls bereit sei, die von uns daraus gezogenen Kon-
sequenzen zu erwidern?
Man hat sich bei der Behauptung eines unbedingten Meist-
begunstigungsverhaltnisses zwischen der Union und dem Deutschen Reich
von seiten unserer Regierung bekanntlich aus den Artikel V unseres alien
preuhischen Vertrages bezogen, welcher heiht:
„Aus den Gingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst-
fleihes des Konigreichs Preuhen in die Vereinigten Staaten und
aus den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder Kunstfleihes
der Vereinigten Staaten in das Konigreich Preuhen sollen weder
andere noch hohere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche
aus dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des
Kunstfleihes irgend eines anderen sremden Landes (im sranzosischen
Text heiht es: „de tout autre pays etranger“) gelegt find oder
gelegt werden mochten."
Dieser Artikel V scheint ja aus den ersten Blick in Widerspruch zu dem
oben erwahnten Artikel IX zu stehen. Dieser scheinbare Widerspruch aber
schwindet, wenn man nur die Zeit und die Verhaltnisse berucksichtigt,
in welchen der Vertrag geschlossen wurde und namentlich wenn man ihn