Full text: Die Meistbegünstigung und unser handelspolitisches Verhältnis zur Nordamerikanischen Union

6 v. Schwerin-LSwitz, Unset Verhaltnis zur Nordamerikanischen Union. 
nischen Union abgeschlossenen Vertragen, roie namentlich auch im 
Artikel IX des Preuhischen Vertrages mit der Union vom Jahre 1828 
findet und welche so lautet: 
„Wenn von einem der kontrahierenden Teile in der Folge anderen 
Nationen irgend eine besondere Begnnstigung in Betreff des 
Handels oder der Schiffahrt zugestanden werden sollte, so soll 
diese Begnnstigung sofort auch dem anderen Teile mit zu gnte 
kommen, welcher dieselbe, menu sie ohne Gegenleistung zu 
gestanden ist, ebensalls ohne eine solche, wenn sie aber 
an die Bedingung einer Vergeltung geknupft ist, gegen 
Bewilligung derselben Vergeltung geniehen wird." 
Ist es bei der klaren Fassung dieses Artikels nicht sast unbegreislich, wie 
die deutsche Reichsregierung im Jahre 1891 zu der irrtumlichen An- 
nahme gelangen konnte, dah dieser — nebenbei nur mit Preuhen ge- 
schlossene — Vertrag von 1828 fur die amerikanische Union den Anspruch 
aus unbedingte Meistbegunstigung in ganz Deutschland begrunde? 
Und ware es nicht mindestens geboten gewesen, bevor man der Union 
aus Grund dieses vermeintlichen Anspruchs ohne weiteres unseren gesamten 
Konventionaltaris einrciumte, sich daruber zu vergewissern, ob man denn 
auch in Washington diese Auslegung unseres preuhischen Vertrages 
teile und gegebenensalls bereit sei, die von uns daraus gezogenen Kon- 
sequenzen zu erwidern? 
Man hat sich bei der Behauptung eines unbedingten Meist- 
begunstigungsverhaltnisses zwischen der Union und dem Deutschen Reich 
von seiten unserer Regierung bekanntlich aus den Artikel V unseres alien 
preuhischen Vertrages bezogen, welcher heiht: 
„Aus den Gingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst- 
fleihes des Konigreichs Preuhen in die Vereinigten Staaten und 
aus den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder Kunstfleihes 
der Vereinigten Staaten in das Konigreich Preuhen sollen weder 
andere noch hohere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche 
aus dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des 
Kunstfleihes irgend eines anderen sremden Landes (im sranzosischen 
Text heiht es: „de tout autre pays etranger“) gelegt find oder 
gelegt werden mochten." 
Dieser Artikel V scheint ja aus den ersten Blick in Widerspruch zu dem 
oben erwahnten Artikel IX zu stehen. Dieser scheinbare Widerspruch aber 
schwindet, wenn man nur die Zeit und die Verhaltnisse berucksichtigt, 
in welchen der Vertrag geschlossen wurde und namentlich wenn man ihn
	        
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