Metadata: Geld-, Bank- und Börsenwesen

die Stücke vom Kassenverein geliefert, oder wenn der Käufer ebenfalls 
ein Effektendepot bei ihm besitzt, auf dessen „Stückkonto" gutgebracht 
werden fsiehe den Abschnitt „Kassageschäfte"). Durch den Effekten-Fern- 
giroverkehr hat in letzter Zeit der Effektenscheck (als Fern-Giroscheck) eine 
sehr erhebliche Ausdehnung erlangt. 
2. Der äußeren Form nach: den Anweisungs - und den Quit - 
t u n g s s ch e ck. Quittungsschecks s„Von der Xi-Bank in Mark 
auf Girokonto erhalten") sind älter, kommen aber kaum noch vor. 
3. Nach der Art der Einlösung: den Z a h l u n g s - und den Über 
weisungsscheck. Bei der Reichsbank dienen die Überweisungsschecks, 
die nach der Farbe des zur Verwendung gelangenden Formulars meist 
„rote Schecks" genannt werden, zur Übertragung auf Kon 
ten am gleichen Ort oder nach einem Platz, an dem die Reichsbank eine 
Filiale besitzt. Der Überweisungsscheck ist, ebenso wie der Effektenscheck, 
kein Scheck im engeren Sinne und unterliegt daher auch nicht den Be 
stimmungen des Scheckgesetzes. 
4. Nach der Art des Geldempfängers: den Rekta-, den Order- 
und den Inhaber scheck. 
a) Der Rekta scheck nennt eine bestimmte Person oder Firma als 
Zahlungsempfänger nnd verbietet die Weiterbegebung im Wege des 
Indossaments durch die negative Orderklausel, d. i. die Rektaklausel 
(„nicht an Order" oder einen ähnlichen Zusatz). Der Benannte erwirbt 
nur die Rechte seines Vormannes und kann diesen nur auf Grund des 
zwischen ihnen vorliegenden Rechtsverhältnisses, nicht nach Scheckrecht, 
in Anspruch nehmen. Im Bankverkehr sind diese Schecks wegen der 
Schwierigkeit, die Identität des Empfängers festzustellen, nicht ge 
bräuchlich. (Rekta Wechsel werden mitunter als Sicherheit hinterlegt.) 
b) Ein Order scheck liegt vor, wenn eine bestimmte Person oder 
Firma als Zahlungsempfänger bezeichnet und die Übertragung durch 
Indossament nicht ausdrücklich untersagt ist. Der Bezogene muß die 
formelle Legitimation des Vorzeigers des Schecks prüfen. Abweichend 
von dem früheren Recht ist (§ 8 des Scheckgesetzes) der auf einen be- 
stimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck girierbar, ohne daß es einer 
besonderen Klausel, wie „ober Drber", bedarf, d. h. der Scheck ist 
gleich dem Wechsel geborenes Orderpapier. 
(Fortsetzung S. 81) 
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