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einem oder mehreren Geschäftsführern. Es solle.also ein privat
rechtlicher Rechtsträger geschaffen werden, dem die Durchführung
der Kreisaufgaben auf kriegswirtschaftlichem Gebiete übertragen
wird. In der Richtung solcher Einrichtungen gehen auch die
Wünsche des Kriegsausschusses der deutschen Landwirtschaft, wie
auch — in anderer Weise — die des, Handels. Die Verfügungen
von Anfang 1918, welche diesen, Wünschen in gewissem Grade
Rechnung tragen, werden daher vielleicht eine neue Förderung des
Gedankens mit sich bringen. Es wird aber weder möglich noch
richtig sein, ohne weiteres überall den gewünschten Weg zu be
schreiten. In allen Füllen ist festzuhalten, daß, wie es amtlicherseits
vor einiger Zeit zutreffend ausgedrückt worden ist, die Kom-
munalverbände in ihrer behördlichen Organi
sation zuständig und verantwortlich bleiben,
und daß private Geschäfts st eilen nur unter
ihrer Aufsicht rein geschäftliche Arbeiten ei
le d i g e n k ö n n e n. Es sei hier der Standpunkt wiedergegeben,
den der V o r st a n >d des Verbandes der Preußischen
Landkreise in der ganzen Sache eingenommen hat. Sein Be
schluß aus dem Jahre 1918 lautet:
1. Der Aufbau der kriegswirtschaftlichen Organisationen in
den einzelnen Landkreisen ist das Ergebnis einer langwierigen,
wechselreichen Entwicklung, die je nach den örtlichen Verhältnissen
einen verschiedenartigen Verlauf genommen hat und nehmen muß.
2. Die Kreisverwaltungen betrachten durchweg die öffentliche
Bewirtschaftung als ein Übel, das, sobald es die Verhältnisse er
lauben, beseitigt werden sollte. Die Erfahrung hat aber gelehrt,
daß, solange überhaupt eine öffentliche Bewirtschaftung stattfindet,
ein Erfolg nur zu erzielen ist, wenn die Autorität der Kreis-
Verwaltung in den Dienst der Sache gestellt wird. Solange von
dieser behördlichen Autorität Gebrauch gemacht werden muß, und
solange der Kreisverwaltung eine schwere Verantwortung und
Haftung aufgebürdet bleibt, so lange muß die Kreisverwaltung
auch die Gestaltung der kriegswirtschaftlichen Einrichtungen im
Kreise nach Maßgabe der besonderen örtlichen Verhältnisse in der
eigenen Hand behalten und im Rahmen der gesetzlichen Vor
schriften über den entscheidenden Einfluß verfügen.
3. Bei dieser Sachlage muß im gegenwärtigen vorgeschrittenen
Stadium eine grundlegende Änderung des Systems der kriegs
wirtschaftlichen Einrichtungen , durch allgemeingültige, gleich
machende Vorschriften als völlig ausgeschlossen erscheinen. Soweit
die Vorschlüge des Kriegsausschusses der deutschen Landwirtschaft
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