Metadata: Das Finanzsystem des deutschen Reiches in politischer und wirtschaftlicher Beziehung

17 
einem oder mehreren Geschäftsführern. Es solle.also ein privat 
rechtlicher Rechtsträger geschaffen werden, dem die Durchführung 
der Kreisaufgaben auf kriegswirtschaftlichem Gebiete übertragen 
wird. In der Richtung solcher Einrichtungen gehen auch die 
Wünsche des Kriegsausschusses der deutschen Landwirtschaft, wie 
auch — in anderer Weise — die des, Handels. Die Verfügungen 
von Anfang 1918, welche diesen, Wünschen in gewissem Grade 
Rechnung tragen, werden daher vielleicht eine neue Förderung des 
Gedankens mit sich bringen. Es wird aber weder möglich noch 
richtig sein, ohne weiteres überall den gewünschten Weg zu be 
schreiten. In allen Füllen ist festzuhalten, daß, wie es amtlicherseits 
vor einiger Zeit zutreffend ausgedrückt worden ist, die Kom- 
munalverbände in ihrer behördlichen Organi 
sation zuständig und verantwortlich bleiben, 
und daß private Geschäfts st eilen nur unter 
ihrer Aufsicht rein geschäftliche Arbeiten ei 
le d i g e n k ö n n e n. Es sei hier der Standpunkt wiedergegeben, 
den der V o r st a n >d des Verbandes der Preußischen 
Landkreise in der ganzen Sache eingenommen hat. Sein Be 
schluß aus dem Jahre 1918 lautet: 
1. Der Aufbau der kriegswirtschaftlichen Organisationen in 
den einzelnen Landkreisen ist das Ergebnis einer langwierigen, 
wechselreichen Entwicklung, die je nach den örtlichen Verhältnissen 
einen verschiedenartigen Verlauf genommen hat und nehmen muß. 
2. Die Kreisverwaltungen betrachten durchweg die öffentliche 
Bewirtschaftung als ein Übel, das, sobald es die Verhältnisse er 
lauben, beseitigt werden sollte. Die Erfahrung hat aber gelehrt, 
daß, solange überhaupt eine öffentliche Bewirtschaftung stattfindet, 
ein Erfolg nur zu erzielen ist, wenn die Autorität der Kreis- 
Verwaltung in den Dienst der Sache gestellt wird. Solange von 
dieser behördlichen Autorität Gebrauch gemacht werden muß, und 
solange der Kreisverwaltung eine schwere Verantwortung und 
Haftung aufgebürdet bleibt, so lange muß die Kreisverwaltung 
auch die Gestaltung der kriegswirtschaftlichen Einrichtungen im 
Kreise nach Maßgabe der besonderen örtlichen Verhältnisse in der 
eigenen Hand behalten und im Rahmen der gesetzlichen Vor 
schriften über den entscheidenden Einfluß verfügen. 
3. Bei dieser Sachlage muß im gegenwärtigen vorgeschrittenen 
Stadium eine grundlegende Änderung des Systems der kriegs 
wirtschaftlichen Einrichtungen , durch allgemeingültige, gleich 
machende Vorschriften als völlig ausgeschlossen erscheinen. Soweit 
die Vorschlüge des Kriegsausschusses der deutschen Landwirtschaft 
Heft 40, 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.