Godwin.
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keiner militärischen Erfahrung; es genügt „die allgemeine
Macht eines gebildeten Geistes“ — man sieht, mit dem Glauben
an die Allmacht der Vernunft kommt Godwin über alle
Schwierigkeiten weg.
Luxusgesetze, Schutzzölle, Pressgesetze aller Art sind
natürlich höchst verwerfliche Eingriffe in die individuelle
Freiheit (S. 603 ff), besonders heilige und dauernde Ver-
fassungsgesetze sind wegen des ewigen Fortschritts der Mensch-
heit ein Unsinn (S. 654). Selbst wenn diese etwa die Prin-
cipien der ewigen Gerechtigkeit formuliren wollten, wären sie
ja nach Godwin’s Meinung ganz unnöthig, da überhaupt nach
durchgedrungener Wahrheit jedes Gesetz unnöthig ist, —
shenso wie auch eben alle Steuern wegfallen würden (S. 681).
Auch ein Codex des Privatrechts ist überflüssig, es genügt
„die Vernunft, die eine uncontrollirte Gerichtsbarkeit nach
der Sachlage im einzelnen Fall übt.“ 'Das Ideal der Demo-
kratie besteht darin, dass lauter selbständige kleine Kirch-
spiele oder Communen nebeneinander bestehen, die dann ganz
gelegentlich z. B. im Falle eines Angriffs von Aussen coope-
viren resp. zu loser Confoederation zusammentreten. Die Depu-
‘irten der Confoederation, ebenso wie die (gewählten) Juries
in den einzelnen Distrikten oder Communen brauchen auch
kaum zu befehlen, sondern können sich mit Appellen an die
Vernunft (invitations) begnügen. Zu Aallerletzt erscheinen
Godwin auch die Distrikte und ihre Conföderation unnöthig
und er löst die ideale Gesellschaft in lauter selbständige
Einzelne ohne jedes äussere zwingende Band auf (S. 857) —
weit consequenter als Bentham erklärt er schliesslich alle
Ordnung als solche für verwerflich.
Es herrscht manchmal einige Unklarheit darüber, welcher
Zustand, d. h. welches Maass von Mangel an Ordnung sofort
und unbedingt und welches erst in späterer Zukunft hergestellt
werden kann und: soll. Jedenfalls aber ist einerseits klar,
dass das letzte Ziel Wegfall aller zwingenden Gewalt und
Ordnung ist, und dass andererseits Godwin für die nächste
Zeit schweren Herzens eine Staatsgewalt als nothwendig an-
aykennt aher nur zu den beiden Zwecken, Vertheidigungs-