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*) M. I. XIX Nr. 9 S. 110.„
**) M. I. XIX Nr. 8 S. 123.
***) Zeitschrift „Export" Berlin 1901. Nr. 21.
Auf Grund des Gesetzes wegen unlauteren Wettbewerbes hatten
52 Mitglieder des Verbandes gegen eine Chokoladenfabrik außerhalb des
selben, welche ihre Fabrikate als die einzig reinen, die übrigen aber
sämmtlich als verfälscht bezeichnete, Zivilklage eingereicht. In der ersten
Instanz wurde nur ein theilweise obsiegendes Urtheil vom 29. Mai 1897
erreicht, wogegen Kläger und Beklagte Berufung beim Kammergericht in
Berlin einlegten. Durch fortgesetzte Winkelzüge der Beklagten war es
denselben gelungen, von Anbeginn des Prozesses bis zur Urtheilsverkündigung
eine dreijährige Verschleppung herbeizuführen. Durch Urtheil vom 10. Mai
1899*) wurde den Beklagten untersagt, zu behaupten und zu verbreiten:
„daß Chokoladenfabrikate, die unter einem Zusatz von Kakao
butter hergestellt sind, unrein oder verfälscht sind, unter An
drohung einer Strafe von 100 M. für jeden einzelnen Fall".
Da sich die Beklagten damit nicht zufrieden gaben, hatte sich noch das
Reichsgericht mit dem Prozeß zu beschäftigen, welches das vorinstanzliche
Urtheil vom 15. Dezember 1899 bestätigte.**)
Dies war ein durchschlagender Erfolg, wenn auch lP/2 Jahre dazu
gehört hatten, das Ziel zu erreichen.
Sehr ungünstige Erfahrungen aber hatte der Verband mit Betreten
des strafrechtlichen Weges in zwei Fällen mit dem Gesetz zu machen.
Zur Unterstützung von zu Fälschungszwecken bestimmten Angeboten
von Fremdfetten hatte eine Firma den Reklamezirkularen beigefügt „Welt
ausstellung Paris 1900" ,,Grand Prix“ und ferner „auf der Welt
ausstellung in Paris wurde unser Produkt mit dem Grand Prix aus
gezeichnet, gewiß ein Beweis für die hervorragende Güte der Waare".***)
Der vom Verband angerufene Kaiserlich deutsche Kommissar gab die
Erklärung ab, daß die betreffende Firma überhaupt nicht in Paris aus
gestellt habe. Als sich nun der Verband an die zuständige Staats
anwaltschaft wandte und um Erhebung der öffentlichen Anklage auf
Grund von § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett
bewerbes, in dem mit Strafe bedroht wird, wer „unwahre Angaben über
die Beschaffenheit einer Waare macht, welche geeignet sind, den Anschein
eines besonderen günstigen Angebotes hervorzurufen", ersuchte, mußte die
Staatsanwaltschaft zwar die ihr vorgeführten Thatsachen als richtig an
erkennen, lehnte aber die Erhebung der öffentlichen Klage „wegen Mangels
eines öffentlichen Interesses" ab. Der Oberstaatsanwalt schloß sich auf
eingelegte Beschwerde der Anschauung des Staatsanwaltes an, trotzdem
inzwischen zwei andere industrielle Verbände die Anzeige unterstützt und
in ausführlichen Gutachten das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses
betont hatten.