Object: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. XIX Nr. 9 S. 110.„ 
**) M. I. XIX Nr. 8 S. 123. 
***) Zeitschrift „Export" Berlin 1901. Nr. 21. 
Auf Grund des Gesetzes wegen unlauteren Wettbewerbes hatten 
52 Mitglieder des Verbandes gegen eine Chokoladenfabrik außerhalb des 
selben, welche ihre Fabrikate als die einzig reinen, die übrigen aber 
sämmtlich als verfälscht bezeichnete, Zivilklage eingereicht. In der ersten 
Instanz wurde nur ein theilweise obsiegendes Urtheil vom 29. Mai 1897 
erreicht, wogegen Kläger und Beklagte Berufung beim Kammergericht in 
Berlin einlegten. Durch fortgesetzte Winkelzüge der Beklagten war es 
denselben gelungen, von Anbeginn des Prozesses bis zur Urtheilsverkündigung 
eine dreijährige Verschleppung herbeizuführen. Durch Urtheil vom 10. Mai 
1899*) wurde den Beklagten untersagt, zu behaupten und zu verbreiten: 
„daß Chokoladenfabrikate, die unter einem Zusatz von Kakao 
butter hergestellt sind, unrein oder verfälscht sind, unter An 
drohung einer Strafe von 100 M. für jeden einzelnen Fall". 
Da sich die Beklagten damit nicht zufrieden gaben, hatte sich noch das 
Reichsgericht mit dem Prozeß zu beschäftigen, welches das vorinstanzliche 
Urtheil vom 15. Dezember 1899 bestätigte.**) 
Dies war ein durchschlagender Erfolg, wenn auch lP/2 Jahre dazu 
gehört hatten, das Ziel zu erreichen. 
Sehr ungünstige Erfahrungen aber hatte der Verband mit Betreten 
des strafrechtlichen Weges in zwei Fällen mit dem Gesetz zu machen. 
Zur Unterstützung von zu Fälschungszwecken bestimmten Angeboten 
von Fremdfetten hatte eine Firma den Reklamezirkularen beigefügt „Welt 
ausstellung Paris 1900" ,,Grand Prix“ und ferner „auf der Welt 
ausstellung in Paris wurde unser Produkt mit dem Grand Prix aus 
gezeichnet, gewiß ein Beweis für die hervorragende Güte der Waare".***) 
Der vom Verband angerufene Kaiserlich deutsche Kommissar gab die 
Erklärung ab, daß die betreffende Firma überhaupt nicht in Paris aus 
gestellt habe. Als sich nun der Verband an die zuständige Staats 
anwaltschaft wandte und um Erhebung der öffentlichen Anklage auf 
Grund von § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett 
bewerbes, in dem mit Strafe bedroht wird, wer „unwahre Angaben über 
die Beschaffenheit einer Waare macht, welche geeignet sind, den Anschein 
eines besonderen günstigen Angebotes hervorzurufen", ersuchte, mußte die 
Staatsanwaltschaft zwar die ihr vorgeführten Thatsachen als richtig an 
erkennen, lehnte aber die Erhebung der öffentlichen Klage „wegen Mangels 
eines öffentlichen Interesses" ab. Der Oberstaatsanwalt schloß sich auf 
eingelegte Beschwerde der Anschauung des Staatsanwaltes an, trotzdem 
inzwischen zwei andere industrielle Verbände die Anzeige unterstützt und 
in ausführlichen Gutachten das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses 
betont hatten.
	        
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