3. Kapitel.
Wirkungen des Girovertrags.
A. Die Geschäftsverbindung,
Der Girovertrag' begründet zwischen den Parteien eine Ge
schäftsverbindung 1 ), d. h. es erwachsen aus ihm dauernde Be
ziehungen zwischen den Kontrahenten behufs Erledigung der je
weiligen in den Rahmen des Vertrags fallenden Geschäfte. Die
Geschäftsverbindung als solche ist ein tatsächliches Moment. Recht
lich charakterisiert wird sie durch die zwischen den Parteien ge
führte laufende Rechnung. Ein eigentliches Kontokorrentverhält
nis im Sinne der §§ 355 ff. HGB. begründet der Girovertrag
nicht. Wohl aber hat die laufende oder offene Rechnung des
Giro Vertrags 2 ) das mit dem eigentlichen Kontokorrentverhältnis
gemein, dass nur der Saldo, nicht die einzelne Forderung für sich
geltend gemacht werden kann. Insoweit kommen die Regeln, die
für den Kontokorrentvertrag gelten, zur Anwendung. Vom eigent
lichen Kontokorrentverhältnis unterscheidet sich die Geschäftsver
bindung des Giroverkehrs vor allem dadurch, dass bei ihr „von
einem auf gegenseitige Kreditgewährung gerichteten Vertrag, wie
ihn das Kontokorrentverhältnis notwendig erfordert“ nicht die
Rede ist 3 ), denn die Abrede des Girovertrags geht stets dahin,
dass aus dem Guthaben des Kunden die Zahlungsgeschäfte be
1) Cf. HGB. § 355: „Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Ge
schäftsverbindung etc.“
2) Cf. Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, S. 313 II und Staub,
Komm. z. HGB., Exkurs zu § 357.
3 ) Cf. E. d. RG., Bd. 22, S. 151; s. auch Cosack a. o. A., S. 312, Nr. 12
und Staub a. o. A., § 355, Anrn. 8.