Full text: Der Giroverkehr

3. Kapitel. 
Wirkungen des Girovertrags. 
A. Die Geschäftsverbindung, 
Der Girovertrag' begründet zwischen den Parteien eine Ge 
schäftsverbindung 1 ), d. h. es erwachsen aus ihm dauernde Be 
ziehungen zwischen den Kontrahenten behufs Erledigung der je 
weiligen in den Rahmen des Vertrags fallenden Geschäfte. Die 
Geschäftsverbindung als solche ist ein tatsächliches Moment. Recht 
lich charakterisiert wird sie durch die zwischen den Parteien ge 
führte laufende Rechnung. Ein eigentliches Kontokorrentverhält 
nis im Sinne der §§ 355 ff. HGB. begründet der Girovertrag 
nicht. Wohl aber hat die laufende oder offene Rechnung des 
Giro Vertrags 2 ) das mit dem eigentlichen Kontokorrentverhältnis 
gemein, dass nur der Saldo, nicht die einzelne Forderung für sich 
geltend gemacht werden kann. Insoweit kommen die Regeln, die 
für den Kontokorrentvertrag gelten, zur Anwendung. Vom eigent 
lichen Kontokorrentverhältnis unterscheidet sich die Geschäftsver 
bindung des Giroverkehrs vor allem dadurch, dass bei ihr „von 
einem auf gegenseitige Kreditgewährung gerichteten Vertrag, wie 
ihn das Kontokorrentverhältnis notwendig erfordert“ nicht die 
Rede ist 3 ), denn die Abrede des Girovertrags geht stets dahin, 
dass aus dem Guthaben des Kunden die Zahlungsgeschäfte be 
1) Cf. HGB. § 355: „Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Ge 
schäftsverbindung etc.“ 
2) Cf. Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, S. 313 II und Staub, 
Komm. z. HGB., Exkurs zu § 357. 
3 ) Cf. E. d. RG., Bd. 22, S. 151; s. auch Cosack a. o. A., S. 312, Nr. 12 
und Staub a. o. A., § 355, Anrn. 8.
	        
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