Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger lind Organe der Sozialpolitik. 
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geschnitten worden. Indes hat das keine weitere Folge gehabt, da 
die Regierungen den Standpunkt einnahmen, daß eine gesetzliche 
Regelung der Angelegenheit Sache des Reiches sei. 
Im Winter 1903/1904 ist im Deutschen Reichstag von verschiedenen 
Parteien die Frage des Reichsarbeitsamtes und der Arbeitsämter von 
neuem zur Sprache gebracht worden. In der Reichstagssitzung vom 
30. Januar 1904 nahm der Staatssekretär des Innern Gelegenheit, die 
Stellung der verbündeten Regierungen dazu klarzulegen. Er wies darauf 
hin, daß die Vorschriften über die gutachtlichen Obliegenheiten der Ge 
werbegerichte durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 erweitert seien. Nach 
dessen § 75 Absatz 2 sei das Gewerbegericht „berechtigt, in gewerb 
lichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunal 
verbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten 
oder des Reiches zu richten"'. „Damit war“, erklärte der Staatssekretär 
des Innern, „bereits ein grundlegender Schritt geschehen zur Bildung 
von Arbeitervertretungen, welche in der Allerhöchsten Botschaft vom 
4. Februar 1890 verheißen sind. Die verbündeten Regierungen sind 
bereit, auf dieser Grundlage Arbeitervertretungen weiter auszubauen, 
welche dem allgemeinen Grundsatz des genannten Allerhöchsten Erlasses 
entsprechen.“ Bezüglich des Reichsarbeitsamtes sagte die Erklärung, 
es könne sich nur darum handeln, „die arbeitsstatistische Abteilung des 
Statistischen Amtes des Reichs ... zu einer unter dem Reichsamt 
des Innern stehenden Behörde auszubilden“. Hinzugefügt wurde: „Ob 
und wann ein derartiger Weg zu beschreiten ist, wird von den Ver 
handlungen über den Voranschlag der künftigen Jahre abhängen.“ 
Wenige Monate vorher war auf dem ersten deutschen Arbeiter 
kongreß zu Frankfurt a. M., auf welchem die Vertreter von über 
600 000 in nichtsozialdemokratischen Gewerkschaften und Vereinen 
organisierten Arbeitern erschienen waren, am 25. Oktober 1903 der 
Angelegenheit eine längere Beratung gewidmet. Die Beratung endete 
mit der Annahme folgender Resolution: „Die Versammlung spricht ihr 
lebhaftes Bedauern darüber aus, daß die in den kaiserlichen Erlassen 
vom 4. Februar 1890 in Aussicht genommenen gesetzlichen Institutionen 
(Arbeitskammern) zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer, an denen Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen 
besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und 
zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlungen mit den Arbeit 
gebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden, noch 
nicht verwirklicht sind. Sie bedauert das um so mehr, als ähnliche 
Institutionen in Deutschland für andere Berufsklassen seit längerer 
Zeit bestehen und erfolgreich und nützlich wirken.“ 
Die Versammlung erblickt in paritätischen Arbeitskammern a) ein 
wichtiges Mittel, der Verschärfung der Klassengegensätze und der
	        
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