5. Kapitel. Träger lind Organe der Sozialpolitik.
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geschnitten worden. Indes hat das keine weitere Folge gehabt, da
die Regierungen den Standpunkt einnahmen, daß eine gesetzliche
Regelung der Angelegenheit Sache des Reiches sei.
Im Winter 1903/1904 ist im Deutschen Reichstag von verschiedenen
Parteien die Frage des Reichsarbeitsamtes und der Arbeitsämter von
neuem zur Sprache gebracht worden. In der Reichstagssitzung vom
30. Januar 1904 nahm der Staatssekretär des Innern Gelegenheit, die
Stellung der verbündeten Regierungen dazu klarzulegen. Er wies darauf
hin, daß die Vorschriften über die gutachtlichen Obliegenheiten der Ge
werbegerichte durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 erweitert seien. Nach
dessen § 75 Absatz 2 sei das Gewerbegericht „berechtigt, in gewerb
lichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunal
verbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten
oder des Reiches zu richten"'. „Damit war“, erklärte der Staatssekretär
des Innern, „bereits ein grundlegender Schritt geschehen zur Bildung
von Arbeitervertretungen, welche in der Allerhöchsten Botschaft vom
4. Februar 1890 verheißen sind. Die verbündeten Regierungen sind
bereit, auf dieser Grundlage Arbeitervertretungen weiter auszubauen,
welche dem allgemeinen Grundsatz des genannten Allerhöchsten Erlasses
entsprechen.“ Bezüglich des Reichsarbeitsamtes sagte die Erklärung,
es könne sich nur darum handeln, „die arbeitsstatistische Abteilung des
Statistischen Amtes des Reichs ... zu einer unter dem Reichsamt
des Innern stehenden Behörde auszubilden“. Hinzugefügt wurde: „Ob
und wann ein derartiger Weg zu beschreiten ist, wird von den Ver
handlungen über den Voranschlag der künftigen Jahre abhängen.“
Wenige Monate vorher war auf dem ersten deutschen Arbeiter
kongreß zu Frankfurt a. M., auf welchem die Vertreter von über
600 000 in nichtsozialdemokratischen Gewerkschaften und Vereinen
organisierten Arbeitern erschienen waren, am 25. Oktober 1903 der
Angelegenheit eine längere Beratung gewidmet. Die Beratung endete
mit der Annahme folgender Resolution: „Die Versammlung spricht ihr
lebhaftes Bedauern darüber aus, daß die in den kaiserlichen Erlassen
vom 4. Februar 1890 in Aussicht genommenen gesetzlichen Institutionen
(Arbeitskammern) zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, an denen Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen
besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und
zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlungen mit den Arbeit
gebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden, noch
nicht verwirklicht sind. Sie bedauert das um so mehr, als ähnliche
Institutionen in Deutschland für andere Berufsklassen seit längerer
Zeit bestehen und erfolgreich und nützlich wirken.“
Die Versammlung erblickt in paritätischen Arbeitskammern a) ein
wichtiges Mittel, der Verschärfung der Klassengegensätze und der