Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Die  Höhe  des  Rentendarlehens  darf  einschliesslich  der  vorangehenden ­
  Lasten,  jenen  Betrag  nicht  überschreiten,  welcher
dem  Dreissigfachen.  des  Katastralreinertrages  des  Gutes  und  der
Hälfte  des  Werthes,  zu  welchem  die  für  den  ordentlichen  Betrieb
der  Wirtschaft  nothwendigen.  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude
versichert  sind,  oder  aber  drei  Vierttheilen  des  durch  eine  besondere ­
  Schätzung  fermittelten  Werthes  des  Gutes  entspricht.  Ein
Rentendarlehen  darf  nur  demjenigen  gewährt  werden,  welcher
Alleineigenthümer  des  Gutes  ist,  ausgenommen  die  als  Miteigenthümer
  auftretenden  Ehegatten.  Ein  Rentendarlehen  darf
nur  gegen  Einverleibung  des  Pfandrechtes  in  der,  den  Vorzugsposten ­
  bildenden  Steuern,  Abgaben  und  wassergenossenschaftlichen ­
  Verpflichtungen  unmittelbar  folgenden  Rangordnung  gewährt ­
  werden.  Nach  dem  Entwurf  ist  die  Sicherstellung  des  Rentendarlehens ­
  durch  Eintragung  einer  Simultanhypothek  auf  mehrere ­
  Grundbuchskörper  unzulässig.
Der  Eigenthümer  des  Rentengutes  hat  das  Rentendarlehen
jenem  Zwecke  'zuzuführen,  für  welchen  dasselbe  gewährt  wurde.
Er  ist  ferner  verpflichtet,  das  Rentengut  ordentlich  zu  bewirtschaften ­
  und  daher  auch  die  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude,
ebenso  das  tote  und  das  lebende  Wirtschaftsinventar  in  gutem
Zustande  zu  erhalten.  Weiters  hat  er  die  Abgaben  rechtzeitig
zu  entrichten  und  die  Gebäude,  das  Inventar  und  die  eingebracihten
  Erzeugnisse  gegen  Feuers  gef  ahr  und  die  Saaten  gegen  Hagelschäden ­
  zu  versichern  (§  ll).  Die  Landes-Rentengüterkommission
  überwacht  die  Erfüllung  der  dem  Eigenthümer  des  Rentengutes ­
  obliegenden  Verpflichtungen.  Der  Eigenthümer  des
Renten  gutes  hat  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Rentendarlehens ­
  entfallende  Rente  halbjährig  nachhinein  zu  bezahlen.
Die  Rente  beträgt,  je  nachdem  das  Darlehen  in  4perzentigen
oder  4,5perzentigen  Rentenbriefen  erfolgt  worden  ist,  4,5  Perzent ­
  oder  5  Perzent  des  Nennwerthes  der  Rentenbriefe  und  ist
im  ersteren  Falle  durch  56,  im  zweiten  Falle  durch  52  Jahre  zu
entrichten.  Wird  ein  Rentendarlehen  behufs  Erwerbung  eines
Gutes  gewährt,  so  kann  die  Zahlung  der  Rente  nach  Ablauf  eines
Jahres  begonnen  werden  (Freijahr).  Selbstredend  wird  in  diesem
Falle  das  zu  tilgende  Rentenkapital  um  den  Betrag  der  einjährigen ­
  Zinsen  der  erfolgten  Rentenbriefe  erhöht.  Der  Eigenthümer
des  Rentengutes  kann  das  Darlehen  —  abgesehen  von  besonders
rücksichtswürdigen  Fällen  —•  nur  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren
behufs  gänzlicher  oder  theilweiser  Rückzahlung  kündigen.  Vor
Ablauf  der  bezeichneten  Frist  kann  das  Darlehen  nur  bis  zum
vierten  Theil  desselben  gekündigt  werden.  Sechs  Monate  nach
            
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