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Anhang.
auf dem Wege der Satzung, das durchaus Regelmäßige ist
früher die Weiterbildung durch Gewohnheit und Sitte. Das
Recht scheut das geschriebene Wort und liebt die objectiv⸗
sinnliche Einkleidung in Brauch und Sprichwort. Nicht anders
im Proceß: das Persönliche, Subjective wird hier für Richtende
und Parteien beseitigt durch eine neue, über beide gestellte
Macht, die Vare, den Formalismus des Rechtsganges, sowie
die Mündlichkeit des Verfahrens im Umstand. Zwar hatte
schon zur Karolingerzeit der Formalismus mildernden An—
schauungen der oberen Verwaltung Zugeständnisse machen müssen,
aber mit dem Erstehen reindeutscher Nationalität feierte er
hon Neuem unbestrittene Triumphe. Auch im Strafrecht waltet
nirgends ein ethisch-subjectiver Gesichtspunct, außer etwa in
der Art der Strafvollstreckung. Erst sehr spät wird die That
in Verhältniß zur Individualität des Thäters gesetzt, fast un—
hestritten und oft in peinlicher Weise hält sich das Strafrecht
an den äußeren Erfolg der That und vermeidet es, sich in das
Dunkel der Motive und des Versuchs zu verlieren. Diesem
Fehlen jeglicher Neigung zum innern Verständniß eines Vor⸗
gangs entspricht auf der andern Seite die Erscheinung der
Gottesurteile. Hier liegt der Nerv der mechanischen Auffassung
am deutlichsten zu Tage: hier erfolgten daher auch die ersten
Angriffe auf sie von Seiten der am meisten individuell durch—
gebildeten Zeitgenossen, der Geistlichen. Es erklärt sich hieraus,
wie der Clerus an eins seiner, wie es auf den ersten Blick
scheint, größten Machtmittel zuerst die Hand legen konnte.
Schon in der ersten Hälfte des elften Jahrhunderts sprach er
sich vereinzelt gegen die Gottesurteile aus; 1215, als der
Glaube an sie schon in weiteren Kreisen erschüttert war, wurden
sie von der Kirche verboten.
Im Ganzen zeigt sich, daß das Recht wenig geeignet war,
die Individualität weiter zu bilden. Und natürlich: wenn
etwas, so soll das Recht ein conservatives Moment der Ent⸗
wicklung sein, es soll der vorwärts drängenden Zeit folgen,
nicht ihr voran eilen. So konnte eine weitergehende Durch⸗
ildung des Individuums wol das Recht heben, nicht umgekehrt.