fullscreen : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Wagon-  und  Kohlenmangel  und  militärische  Einberufungen  des
Personals.  Aus  denselben  Gründen  hatten  eine  Reihe  von  Betrieben ­
  die  erforderlichen  Maschinen  nicht  aufstellen  können,  die
erwartete  Steigerung  der  Leistung  trat  nicht  in  vollem  Umfange
ein.  Für  die  schwierigen  Übergangsmonate  im  Sommer  1917  bis
zur  Nutzbarmachung  der  neuen  Ernte  war  es  aber  notwendig,  ein
zeitliches  Auseinanderfallen  zwischen  Verteilung  und  Produktion
unter  allen  Umständen  zu  verhüten.  Auch  kam  der  seither  von
der  Hafer-Einkaufsgefcllschaft  betätigte  freihändige  Aufkauf  von
Hafer  infolge  der  Matznahmen  der  Heeresverwaltung  in  Wegfall.
So  entschloß  sich  denn  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts ­
  Ende  Mai  1917,  die  seither  von  der  Hafer-Einkaufsgesellschaft
wahrzunehmenden  Aufgaben  und  Befugnisse  mit  Wirkung  voiu
1.  Juni  1917  ab  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  zu
übertragen.  Zur  geschäftlichen  Abwicklung  ihrer  Aufgaben  konnte
die  Reichsverteilungsstelle  die  ihr  angeschlossene  Kriegsnährmittel-G.
  ni.  b.  H.  heranziehen.  Vom  1.  Juni  1917  ab  übernahm  denn
auch  die  Neichsnährmittelstelle  in  Verbindung  mit  der  Reichsfuttermittelstelle
  die  mit  der  Hafernährmittelversorgung  verbundenen ­
  Aufgaben  der  in  Liquidation  tretenden  Hafer-Einkaufsgesellschaft.
  '
Der  Stand  der  Volksernährung  machte  es  hierbei  unbedingt
erforderlich,  daß  die  Leistungsfähigkeit  aller  Betriebe  voll  ausgenützt ­
  wurde.  Schärfere  Verpflichtungen,  Kontrollen  und
Bindungen  der  verarbeitenden  Betriebe  wurden  vorgesehen  und
entsprechende  Verpflichtungsscheine  eingeführt.  Nötigenfalls  mutzte
ein  Ausgleich  des  Hafervorrats  zwischen  den  stärker  eingedeckten
und  den  weniger  gut  belieferten  Betrieben  vorgenommen  werden.
Sämtliche  Betriebe  wurden  daher  davon  verständigt,  daß  sie  den
von  ihnen  eingedeckten  Hafer  zur  Verfügung  der  Neichsfuttermittelstelle
  zu  halten  und  auf  deren  Anordnung  an  andere  Betriebe ­
  abzugeben  hätten.  Betrieben,  welche  sich  weigern  sollten,
diese  Verpflichtung  zu  übcrnehnien,  wurde  die  Nichtzulassung  zur
weiteren  Verarbeitung  angedroht.  Gleichzeitig  sollte  der  durch
Entziehung  ihrer  Kontingente  frei  werdende  Hafer  von  der  Reichsfuttermittelstelle ­
  im  Einvernehmen  mit  der  Neichsnährmittelstelle
anderen  Betrieben  übertragen  werden  können.
            
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