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Wagon- und Kohlenmangel und militärische Einberufungen des
Personals. Aus denselben Gründen hatten eine Reihe von Betrieben
die erforderlichen Maschinen nicht aufstellen können, die
erwartete Steigerung der Leistung trat nicht in vollem Umfange
ein. Für die schwierigen Übergangsmonate im Sommer 1917 bis
zur Nutzbarmachung der neuen Ernte war es aber notwendig, ein
zeitliches Auseinanderfallen zwischen Verteilung und Produktion
unter allen Umständen zu verhüten. Auch kam der seither von
der Hafer-Einkaufsgefcllschaft betätigte freihändige Aufkauf von
Hafer infolge der Matznahmen der Heeresverwaltung in Wegfall.
So entschloß sich denn der Präsident des Kriegsernährungsamts
Ende Mai 1917, die seither von der Hafer-Einkaufsgesellschaft
wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse mit Wirkung voiu
1. Juni 1917 ab der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel zu
übertragen. Zur geschäftlichen Abwicklung ihrer Aufgaben konnte
die Reichsverteilungsstelle die ihr angeschlossene Kriegsnährmittel-G.
ni. b. H. heranziehen. Vom 1. Juni 1917 ab übernahm denn
auch die Neichsnährmittelstelle in Verbindung mit der Reichsfuttermittelstelle
die mit der Hafernährmittelversorgung verbundenen
Aufgaben der in Liquidation tretenden Hafer-Einkaufsgesellschaft.
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Der Stand der Volksernährung machte es hierbei unbedingt
erforderlich, daß die Leistungsfähigkeit aller Betriebe voll ausgenützt
wurde. Schärfere Verpflichtungen, Kontrollen und
Bindungen der verarbeitenden Betriebe wurden vorgesehen und
entsprechende Verpflichtungsscheine eingeführt. Nötigenfalls mutzte
ein Ausgleich des Hafervorrats zwischen den stärker eingedeckten
und den weniger gut belieferten Betrieben vorgenommen werden.
Sämtliche Betriebe wurden daher davon verständigt, daß sie den
von ihnen eingedeckten Hafer zur Verfügung der Neichsfuttermittelstelle
zu halten und auf deren Anordnung an andere Betriebe
abzugeben hätten. Betrieben, welche sich weigern sollten,
diese Verpflichtung zu übcrnehnien, wurde die Nichtzulassung zur
weiteren Verarbeitung angedroht. Gleichzeitig sollte der durch
Entziehung ihrer Kontingente frei werdende Hafer von der Reichsfuttermittelstelle
im Einvernehmen mit der Neichsnährmittelstelle
anderen Betrieben übertragen werden können.