Full text: Unsere Handelsbilanz 1909-1913 in systematischer Warengruppierung

III. 
Außenhandel und Volkswirtschaft. 
Die Vorstellung des Staates als eines einheitlichen Wirt- 
schastskörpers vermag aber am besten zu erwecken, zu beleben und 
zu erhalten die Kenntnis von wirtschaftlichen Äußerungen eben 
dieses Wirtschaftskörpers. 
Da ist es schließlich e i n Gebiet, auf dem Gesamteffekte der 
wirtschaftlichen Tätigkeit unseres Gesamtstaates als wirtschaftliche 
Einheit vielleicht am deutlichsten zum Ausdruck gelangen, nämlich 
unser Außenhandel. Die Kenntnis unseres Außenhandels ver 
mittelt uns die Handelsstatistik. Unsere Handelsstatistik entspricht 
vollkommen den Forderungen, die Georg v. Mayr" an die statisti 
sche Kunst erhebt, deren Erfolge in den Ergebnissen der „Verwal 
tungsstatistik" im engsten Sinne in elementarer Weise vorzugs 
weise zum Ausdruck gelangen. 
Sie entspricht auch den Anschauungen Mischlers" über die 
informative Bedeutung der Verwaltungsstatistik. 
Ihren Gegenstand bestimmt das Gesetz von: 26. Juni 1890, 
R.-G.-Bl. Nr. 132, im § 1 folgendermaßen: 
„Alle Waren und Gegenstände, welche im Handelsverkehre 
mit dem Zollausland in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr bei einem 
k. k. Zoll- oder Postamte zollamtlich erklärt, beziehungsweise ab 
gefertigt werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Be 
stimmungsland anzumelden. Von der statistischen Anmeldung sind 
befreit: 
1. Ein- und Ausfuhrpostsendungen, die nicht mehr als 250 
Gramm wiegen und zollfrei sind, dann alle Durchfuhrpost 
sendungen. 
2. Jene bedingt zollfreien Artikel, welche keinen Gegenstand 
des eigentlichen Handelsverkehres bilden und im Vcrordnungswege 
als von der Verpflichtung zur statistischen Anmeldung befreit 
bezeichnet werden." 
Hieraus ergibt sich, daß unsere Handelsstatistik unseren 
11 Mahr: Statistik und Gesellschaftslehre, Bd. I., Tübingen 1914. 
" Mischler: Handbuch der Verwaltungsstatistik, I. Bd., Stutt 
gart 1892.
	        
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