Full text: Die finanzielle Heranziehung der Zentralnotenbanken durch den Staat in Europa

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I jn, unentgeltlich zu benutzen und waren von der Bezahlung von 
1 empel und Sporteln befreit. Diese besonderen Vorrechte auf Kosten 
s derer erregten Unzufriedenheit, und Wagner hebt mit Recht hervor U, 
7/' es dem richtigen Grundsätze des neueren Finanzwesens gemäß 
've solche Privilegien geben sollte. Leistungen und Gegenleistungen 
sen sich nur so klar übersehen. Daher haben jetzt die Zentralnoten- 
nken wie alle anderen Erwerbsinstitute die Steuern und Abgaben zu 
rgen, die sich aus der Art ihres Betriebes ergeben. Die deutsche 
eichsbank macht hiervon eine Ausnahme, da sie von der staatlichen 
ewerbe- und Einkommensteuer befreit ist. Es wäre jedoch angebracht, 
Bank auch zu diesen Steuern heranzuziehen. Doch dürfte der Be- 
ag, der an das Reich gezahlt wird, nicht von dieser Steuer betroffen 
erden. 
b) Steuer von der gesamten Notenausgabe. 
über diese regulären Steuern Hinaus- 
Steuer von den umlaufenden Bank- 
Verschiedene Staaten sind 
egangen und erheben noch eine 
oten. 
Bei der Berechnung der Steuer erheben sich große Schwierigkeiten. 
Venn die Steuer von Noten, die als Hinterlegung bares Geld haben, 
schoben wird, so kann sich die Frage der Berechtigung nur danach 
ichten, ob in dem b->treffenden Lande andere die Barzahlung ei 
chende Zahlungsarten, wie Schecks, mit einer solchen Steuer belegt 
ind. Trifft dies zu, so müssen auch die Noten eine besondere Steuer- 
ragen, obgleich die Banken sich durch diese Opfer zurückschrecken lassen 
bunten, energisch für die Mehrung des Metallvorrates einzutreten. In 
“Stalten allein werden die durch Metall gedeckten Noten von der Ge- 
sJ amtsumme abgesetzt, um bei der Versteuerung nicht berücksichtigt gn 
verden. Frankreich hat die Noten zirknlation in zwei Teile geteilt, 
m einen gewinnbringenden und nicht gewinnbringenden. Die Noten, 
bie nur gegen hinterlegtes Metall ausgegeben werden, tragen eine 
niedrige Steuer, während für die Noten, die aus wirklich gewinn- 
dringenden Geschäften hervorgegangen sind, eine höhere Abgabe zu ent 
richten ist. Wenn Noten gewinnbringenden Geschäften entspringen, so 
ist es gerechtfertigt, daß sie eine besondere Steuer tragen, da sie ja in 
dieser Hinsicht Wechseln ähneln und ihre Ausgabe einen Vorteil ver 
schafft. 
*) System der Zettelbankpolitik S. 459. 
Born, Zenlralnotenbanken.
	        
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