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I jn, unentgeltlich zu benutzen und waren von der Bezahlung von
1 empel und Sporteln befreit. Diese besonderen Vorrechte auf Kosten
s derer erregten Unzufriedenheit, und Wagner hebt mit Recht hervor U,
7/' es dem richtigen Grundsätze des neueren Finanzwesens gemäß
've solche Privilegien geben sollte. Leistungen und Gegenleistungen
sen sich nur so klar übersehen. Daher haben jetzt die Zentralnoten-
nken wie alle anderen Erwerbsinstitute die Steuern und Abgaben zu
rgen, die sich aus der Art ihres Betriebes ergeben. Die deutsche
eichsbank macht hiervon eine Ausnahme, da sie von der staatlichen
ewerbe- und Einkommensteuer befreit ist. Es wäre jedoch angebracht,
Bank auch zu diesen Steuern heranzuziehen. Doch dürfte der Be-
ag, der an das Reich gezahlt wird, nicht von dieser Steuer betroffen
erden.
b) Steuer von der gesamten Notenausgabe.
über diese regulären Steuern Hinaus-
Steuer von den umlaufenden Bank-
Verschiedene Staaten sind
egangen und erheben noch eine
oten.
Bei der Berechnung der Steuer erheben sich große Schwierigkeiten.
Venn die Steuer von Noten, die als Hinterlegung bares Geld haben,
schoben wird, so kann sich die Frage der Berechtigung nur danach
ichten, ob in dem b->treffenden Lande andere die Barzahlung ei
chende Zahlungsarten, wie Schecks, mit einer solchen Steuer belegt
ind. Trifft dies zu, so müssen auch die Noten eine besondere Steuer-
ragen, obgleich die Banken sich durch diese Opfer zurückschrecken lassen
bunten, energisch für die Mehrung des Metallvorrates einzutreten. In
“Stalten allein werden die durch Metall gedeckten Noten von der Ge-
sJ amtsumme abgesetzt, um bei der Versteuerung nicht berücksichtigt gn
verden. Frankreich hat die Noten zirknlation in zwei Teile geteilt,
m einen gewinnbringenden und nicht gewinnbringenden. Die Noten,
bie nur gegen hinterlegtes Metall ausgegeben werden, tragen eine
niedrige Steuer, während für die Noten, die aus wirklich gewinn-
dringenden Geschäften hervorgegangen sind, eine höhere Abgabe zu ent
richten ist. Wenn Noten gewinnbringenden Geschäften entspringen, so
ist es gerechtfertigt, daß sie eine besondere Steuer tragen, da sie ja in
dieser Hinsicht Wechseln ähneln und ihre Ausgabe einen Vorteil ver
schafft.
*) System der Zettelbankpolitik S. 459.
Born, Zenlralnotenbanken.