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dieser einzelnen Beträge ergibt dann die von der Bank zn entrichtende
Steuer.
Entsprechend der dualistischen Einrichtung des Österreichisch-Unga-
rischen Staates wird der Gewinn aus den Bankerträgnissen nach einem
bestimmten Prozentsatz unter die beiden Staaten verteilt, der sich nach
ihrer Größe richtet. Die Quote des österreichischen Staates beträgt
70 °/ 0 , die des ungarischen Staates 30 °/ 0 .
Sonstige Abgaben hat die Bank nach Artikel 92 der Statuten
nicht zn entrichten. Nur müssen die Realitäten, die Effekten des Reserve
fonds und die Dividende an die Aktionäre versteuert werden.
Einen finanziellen Vorteil hat sich der Staat noch dadurch ge
sichert, daß er den Gegenwert von kraftlos erklärten Noten, die nicht
zur Einlösung gelangen, für sich in Anspruch nimmt. Durch Artikel
89 wird festgesetzt, daß, wenn Noten kraftlos erklärt werden oder das
Bankprivileg nicht erneuert wird, die beiden Regierungen unter Zu
stimmung des Generalrates den Zeitpunkt festsetzen können, bis zu
welchem die einberufenen Noten zur Einlösung gebracht werden müssen.
Nach Ablauf dieser Frist löst die Bank die Noten noch 6 Jahre ein.
Die bis zn diesem Zeitpunkt nicht vorgelegten Noten gelteil als nicht
mehr in: Umlauf befindlich und verfallen zu Gunsten der beiden Staats
regierungen, indem ihr Betrag vom Notenumlauf abgesetzt wird.
Nach Artikel 107 haben sich die beiderseitigen Regierungen das
Recht vorbehalten, im Falle des Ablaufes des Privilegiums oder der
Auflösung das gesamte Bankgeschäft — ohne das Hypothekarkredit
geschäft — in bilanzmäßigem Staude und nach dem bilanzmäßigen
Wert zu übernehmen. Der Staat hat hierbei noch den Vorteil, daß
der Wert der Grundstücke nicht erhöht werden kann, sondern gleich dem
in der Bilanz des Jahres 1899 bleiben muß, und daß Neuanschaffungen
nur zum Ankaufspreis eingesetzt werden dürfen. Die Bank kann den
ev. Mehrwert nicht für sich in Allspruch nehmen, sondern muß ihn
dem Staate überlassen.
Die Finanzgeschäfte mit der Regierung sind infolge der trüben
Erfahrungen eingeschränkt worden. Die Bank kann die von den Finanz-
verwaltnilgen beider Staaten eingereichten Wechsel statutenmäßig auf
Grund eines Sitzuugsbeschlusses des Generalrates diskontieren. Z Ferner
kann die Bailk kommissionsweise Geschäfte für Rechnung der beiden
«Staatsverwaltungen besorgen. Doch sind bestimmte Anordnungen ge
troffen, um eine dauernde Schuld des Staates bei der Bank zu ver
hindern. So muß das sich aus solchen Geschäften ergebende Guthaben
der Bank nach Vereinbarung während des Monats abgezahlt werden.
0 Gesetz vom 21 Mai 1837. Artikel 55.