IV. Gemeinsame Bestimmungen ZK 17 u. 18.
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zu § 30 und Svz.Pr. XIII Sp. 368 sf. Polizeiversügungen (s. darüber § 20)
sind ebenfalls zulässig.
Nach Aufdeckung „erheblicher" Mißstände bei der Beschäftigung einzelner
Kinder hätte die Schulaufsichtsbehörde in Gemäßheit des § 20 uner
müdlich Anträge zu stellen auf Einschränkung oder Untersagung der Be-
schästigung.
6. kann die Beschäftigung beschränkt werden: Wieweit die
Beschränkung zu gehen hat, wird vom Gesetz nicht gesagt. Die Polizei-
verordnung kann nur beschränken (s. Z 30 und Anmerkungen). Dagegen
ist im Einzelfalle durch Polizeiverfügung nicht bloß Beschränkung,
sondern auch völlige Untersagung möglich.
7. Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2.
Neukamp S. 32; Spangenberg S. 91, v. Rohrscheidt S. 73.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 18.
Werkställe im Sinne des Gesetzes.
Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des
Z 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum
Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche
Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Ar
beitsstellen.
1. Materialien: Entw. S. 5 und 24; Komm.Ber. S. 34 und 35;
Stenograph.Verh. S. 5000ff.; S. 7623, 8836, 8837.
., § 17 des Eniw. wurde von der Komm, und vom Reichstage unver
ändert angenommen (Spangenberg S. 94).
sremdEKinde^ ® e ^ ten gemeinsam für die Beschäftigung eigener und
2. Als Werkstätten gelten: Die im § 18 getroffene Bestimmung
° t ^ voraussichtlich gerade auf dem Gebiete der Hausindustrie in Beziehung
,e UHtofWlwig der fraglichen Räume und Arbeitsstätten unter den Be-
„Werkstätten" vielfach auftauchenden Zweifeln begegnen (Mot. S. 23).
swie absichtlich der Begriff „Oiewerbe" in der Gew.Ordn. erschöpfend
Anm. 4 tz 1), sollte das hier bezüglich der Werkstätten
res h ,ei ! lKomm.Ber. S. 35; Spangenberg S. 95 ;^v. Rohrscheidt S. 75).
das r Regiernngsvertreter dazu bemerkt: „Nur insoweit habe
h .„ ^"^cheidung treffen müssen, als es auch solche Räume zu
hi™™ m ^ sered)net sehen wolle, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen
, ' ^ enn “Otin gewerbliche Arbeit verrichtet werde, sowie im Freien ge-
g ie ge verbuche Arbeitsstätten. Daß durch diese Bestimmung, die wegen