Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV. Gemeinsame Bestimmungen ZK 17 u. 18. 
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zu § 30 und Svz.Pr. XIII Sp. 368 sf. Polizeiversügungen (s. darüber § 20) 
sind ebenfalls zulässig. 
Nach Aufdeckung „erheblicher" Mißstände bei der Beschäftigung einzelner 
Kinder hätte die Schulaufsichtsbehörde in Gemäßheit des § 20 uner 
müdlich Anträge zu stellen auf Einschränkung oder Untersagung der Be- 
schästigung. 
6. kann die Beschäftigung beschränkt werden: Wieweit die 
Beschränkung zu gehen hat, wird vom Gesetz nicht gesagt. Die Polizei- 
verordnung kann nur beschränken (s. Z 30 und Anmerkungen). Dagegen 
ist im Einzelfalle durch Polizeiverfügung nicht bloß Beschränkung, 
sondern auch völlige Untersagung möglich. 
7. Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2. 
Neukamp S. 32; Spangenberg S. 91, v. Rohrscheidt S. 73. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
§ 18. 
Werkställe im Sinne des Gesetzes. 
Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des 
Z 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum 
Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche 
Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Ar 
beitsstellen. 
1. Materialien: Entw. S. 5 und 24; Komm.Ber. S. 34 und 35; 
Stenograph.Verh. S. 5000ff.; S. 7623, 8836, 8837. 
., § 17 des Eniw. wurde von der Komm, und vom Reichstage unver 
ändert angenommen (Spangenberg S. 94). 
sremdEKinde^ ® e ^ ten gemeinsam für die Beschäftigung eigener und 
2. Als Werkstätten gelten: Die im § 18 getroffene Bestimmung 
° t ^ voraussichtlich gerade auf dem Gebiete der Hausindustrie in Beziehung 
,e UHtofWlwig der fraglichen Räume und Arbeitsstätten unter den Be- 
„Werkstätten" vielfach auftauchenden Zweifeln begegnen (Mot. S. 23). 
swie absichtlich der Begriff „Oiewerbe" in der Gew.Ordn. erschöpfend 
Anm. 4 tz 1), sollte das hier bezüglich der Werkstätten 
res h ,ei ! lKomm.Ber. S. 35; Spangenberg S. 95 ;^v. Rohrscheidt S. 75). 
das r Regiernngsvertreter dazu bemerkt: „Nur insoweit habe 
h .„ ^"^cheidung treffen müssen, als es auch solche Räume zu 
hi™™ m ^ sered)net sehen wolle, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen 
, ' ^ enn “Otin gewerbliche Arbeit verrichtet werde, sowie im Freien ge- 
g ie ge verbuche Arbeitsstätten. Daß durch diese Bestimmung, die wegen
	        
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