Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, ins 
besondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer 
Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in 
seinen Rechten verletze; 
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden 
seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Ver 
fügung berechtigt haben würden. 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen 
polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen 
Eälle, in welchen bisher nach § 2 des Gesetzes v. 11. Mai 1842 
(G.S. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. Die 
Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse.“ 
§ 128: „An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des 
§ 127 findet die Klage statt, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem 
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, 
deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, 
bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landrats oder der Orts- 
polizeihehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem 
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Ein 
wohnern bei dem Bezirksausschüsse. 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge 
stützt werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltungsge 
richte (§ 127 Abs. 3 und 4).“ 
§ 21. 
Aufsicht. 
Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landes 
regierungen die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Be 
stimmungen des § 139 b der Gewerbeordnung Anwendung. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder 
beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur
	        
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