Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

16 Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. 
für Dritte helfen (es ist aber weder Anzeige zu erstatten, noch Arbeits 
karte zu lösen). 
h) Die Verantwortlichkeit für Verfehlungen, welche vorkommen 
1. bei der Beschäftigung der für Dritte in der Wohnung der Eltern 
arbeitenden Kinder, 
2. bei der Beschäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen 
von Backwaren, Zeitungen und Milch 
ist den Eltern, nicht den Dritten auferlegt." 
Über die Notwendigkeit der Regelung durch ein besonderes 
Gesetz heißt es in den Motiven wörtlich: 
„Unter den dargelegten Umständen reicht die bestehende Gesetzgebung zur 
Beseitigung der zutage getretenen Mißstände nicht aus. Während die Aus 
dehnung des § 139 a auf Bauten und auf Werkstätten gemäß § 154 Abs. 4 
der Gewerbeordnung ein Mittel zur Ausschließung der Kinder aus den ge 
fährlichen Werkstätten an die Hand gibt und eine Regelung der Kinderarbeit 
in den übrigen Gelverbebetrieben bis zu einem gewissen Grade auf Grund 
der §§ 120aff. a. a. O. erreicht werden konnte, läßt sich ein Eingreifen in 
die Arbeitsverhältnisse der hausindustriell bei ihren Eltern tätigen Kinder nur 
durch eine Abänderung der Gesetzgebung ermöglichen. Hiernach empfahl es 
sich, schon im Interesse der Einfachheit der zu erlassenden Vorschriften, von 
den Befugnissen, welche die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich 
der Beschränkung der Kinderarbeit gewähren, im vorliegenden Falle keinen 
Gebrauch zu machen und den Weg der Gesetzgebung zur Regelung der An 
gelegenheit auch auf denjenigen Gebieten einzuschlagen, auf welchen im Ver 
ordnungswege hätte Abhilfe geschafft werden können." . 
Außerdem erscheint folgendes aus den Motiven beachtenswert: 
„Zunächst wird hierbei davon ausgegangen, daß eine mäßige Beschäftigung 
von Kindern insofern ihre Berechtigung hat, als sie geeignet ist, die Kinder 
an körperliche und geistige Tätigkeit zu gewöhnen, den Sinn für Fleiß und 
Sparsamkeit zu erivecken und sie vor Müßiggang und anderen Abwegen zu 
bewahren. Auch im Laufe der angestellten Ermittlungen sind aus ähnlicher 
Auffassung heraus mehrfach Stimmen dahin laut geworden, daß in der Arbeit, 
sofern sie nicht wegen ihrer Art oder Dauer bedenklich ist, ein wesentliches, 
nicht zu unterschätzendes erziehliches Moment liege. Ebenso ist von päda 
gogischer Seite betont worden, daß ein gewisses Maß von körperlicher Arbeit 
neben dem Unterricht und den Schularbeiten nicht nur nicht schädlich, sondern 
in den meisten Fällen erwünscht sei?) Ein behördliches Einschreiten soll da 
gegen überall da einzutreten haben, wo die Art der Beschäftigung für Kinder 
‘) Vgl. hingegen Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung in Breslau 
These 4. Anhang IV und namentlich auch hier Teil I unter VI. 0. S. 28 ff.
	        
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