Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur Durchführung des Gesetzes. 27 
Sie werden durch die P r e s s e aller Richtungen weitgehendste Unter 
stützung finden. 
1. Es genügt aber nicht, daß eine gute Sache zwei- oder 
dreimal zwischen vielen anderen Fragen in der Zeitung erläutert 
oder nur kurz angedeutet wird (wesentlich ist dabei, wie es ge 
schieht, und wir empfehlen volkstümliches Darstellung), — wir 
haben vielmehr eine Schrift im Auge, die von weit größerer Be 
deutung ist. Diese Schrift wird von der arbeitenden Bevölkerung, 
namentlich auf dem Lande, dem Handwerker und kleinen Beamten 
mindestens fünfundzwanzigmal im Jahre in die Hand genommen 
und immer wieder durchgelesen. Es ist der Volkskalender. 
Auch das vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebene Reichs 
arbeitsblatt dürfte bei seiner Billigkeit (12 Nummern jährlich 1 Mk.) 
in Betracht kommen, da dort Kinderschutzfragen berücksichtigt werden. 
2. Die Kinderschutzvereine müssen ihre „Mitteilungen" 
als Flugblätter herausgeben und die Propaganda des Tierschutz 
vereins nachahmen. Hierzu sind Geldmittel nötig; wer stiftet sie? 
3. Die großen Arbeiter-Organisationen jeder Richtung 
haben für die Bereicherung ihrer Bibliotheken durch Bücher 
über Kinderschuh zu sorgen. 
4. Die städtischen Volksbibliotheken, die öffent 
lichen Lesehallen, die Lesegesellfchaften haben der ein 
schlägigen Literatur besonderes Augenmerk zu schenken. 
5. Die Fachblätter der Innungen und Gewerk 
schaften, sowie der Arbeitervereine sollten die Frage fort 
gesetzt beleuchten. 
6. Die Erwachsenen sind durch Vorträge seitens der Lehrer, 
Arzte, Gewerbeinspektoren, Schulaufsichtsbeamten und Geistlichen zu 
belehren. 
7. Große Vereinigungen, wie der Verein für Sozial 
politik, Gesellschaft für Soziale Reform, Verein für Volkshygiene, 
die Gesellschaft zur Verbreitung von Volksbildung könnten Wander 
lehrer bestellen. 
') Agahd: Fritz, Max und Moritz oder: Was muß der Berliner voin 
Kinderschutzgesetz wissen. Berliner Morgenpost Nr. 802, 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.