Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Inhaltsübersicht. 
VII 
Zweiter Teil. 
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. 
Vom 30. März 1903. 
Seite 
Einleitung 46 
I. Einleitende Bestimmungen. (§§ 1—3) 55 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes (§ 2) 60 
Eigene, sremde Kinder (A3) 61 
II. Beschäftigung fremder Kinder. (§g 4-11) 68 
Verbotene Beschäftigungsarten (§4) 68 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe 
und in Verkehrsgewerbcn (§5) 73 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
anderen öffentlichen Schaustellungen (g 6) 77 
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften 
(8 7) 80 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen (g 8) 82 
Sonntagsruhe (§9) 84 
Anzeige (§10) 86 
Arbeitskarte (§11) 87 
m. Beschäftigung eigener Kinder. (§§ 12—17) 92 
Verbotene Beschäftigungsarten (§12) 92 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgetverbe 
und in BerkehrSgewerben (§13) 93 
Besondere Befugnisse des Bundesrats (§14) 95 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
anderen öffentlichen Schaustellungen (§15) 97 
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften 
(8 16) 98 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen (§17) 99 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. (§§ 18—22) 103 
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes (§18) 103 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit (§19) 105 
Besondere polizeiliche Befugnisse (§ 20) 106 
Aufsicht (§21) 108 
Zuständige Behörden (§ 22). III 
V. Strafbestimmungen. (§§ 21—29) Hl 
VI. Schlußbestimmungen. (§§30-31) H8 
anläge (zu § 4): Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, 
abgesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Boten 
gängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen 120
	        
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