Inhaltsübersicht.
VII
Zweiter Teil.
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Vom 30. März 1903.
Seite
Einleitung 46
I. Einleitende Bestimmungen. (§§ 1—3) 55
Kinder im Sinne dieses Gesetzes (§ 2) 60
Eigene, sremde Kinder (A3) 61
II. Beschäftigung fremder Kinder. (§g 4-11) 68
Verbotene Beschäftigungsarten (§4) 68
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe
und in Verkehrsgewerbcn (§5) 73
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
anderen öffentlichen Schaustellungen (g 6) 77
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften
(8 7) 80
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen (g 8) 82
Sonntagsruhe (§9) 84
Anzeige (§10) 86
Arbeitskarte (§11) 87
m. Beschäftigung eigener Kinder. (§§ 12—17) 92
Verbotene Beschäftigungsarten (§12) 92
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgetverbe
und in BerkehrSgewerben (§13) 93
Besondere Befugnisse des Bundesrats (§14) 95
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
anderen öffentlichen Schaustellungen (§15) 97
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften
(8 16) 98
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen (§17) 99
IV. Gemeinsame Bestimmungen. (§§ 18—22) 103
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes (§18) 103
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit (§19) 105
Besondere polizeiliche Befugnisse (§ 20) 106
Aufsicht (§21) 108
Zuständige Behörden (§ 22). III
V. Strafbestimmungen. (§§ 21—29) Hl
VI. Schlußbestimmungen. (§§30-31) H8
anläge (zu § 4): Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb,
abgesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Boten
gängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen 120