IV
Vorwort.
falls in gedrängtester Kürze — neues Material zum Beweise
der Notwendigkeit des Gesetzes hinzufügen zu sollen.
Im Gegensatz zu der Anlage sonstiger Kommentare habe ich
zahlreiche Beispiele mitgeteilt, die eben nur aus der Praxis
herausgegeben werden können und vielleicht auch den Gerichten
nicht unlieb sein werden, zumal sie aus einer neunjährigen Praxis
auf dem in Frage stehenden Gebiete stammen.
Schließlich werden von mir Vorschläge zur Durchfüh
rung des Gesetzes gemacht, soweit an dieser in erster Linie die
Lehrer und Gewerbeaufsichtsbeamten, sowie Ärzte,
Geistliche, Waisenpfleger, Armenvorsteher, nament
lich aber auch die Erziehungsbeiräte und besonderen
Kinderschutzvereinigungen beteiligt sind.
Wer für Kinderschutz kämpft, kämpft gegen die Zunahme der
Vergehen und Verbrechen der Jugendlichen, kämpft für wirtschaftliche
Besserstellung Erwachsener, kämpft für körperliche und geistige Ent
wicklung zukünftiger Geschlechter. Möge das Buch in diesem Kampf
für das Recht auf Jugend, das dem Kinde nunmehr gesetzlich ge-
ivährleistet ist, ein zuverlässiger Freund und Führer werden.
Rixdorf-Berlin 80., Ostersonnabend 1903.
Konrad Agahd.
Vorwort zur zweiten Auflage.
Das Buch ist in der vorliegenden neuen Anflage völlig um
gearbeitet worden, und zur leichteren Übersicht für den Leser, nun
mehr in zwei Abschnitte zerlegt. Der erste Teil „Betrachtungen
zum Kindcrschutzgesetz" wurde von Agahd, der zweite Teil „Kom
mentar dieses Gesetzes" von v. Schulz bearbeitet unter Aufrecht-
Haltung einer beiderseitigen Verbindung.
Es handelte sich dabei auch um wesentliche Ergänzungen, welche
infolge der preußischen Ausführungsbestimmungen, der bisher er-