Metadata : National origins provision of immigration law

Das  englische  Kreditwesen.

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Stelle  der  Einzelunternehmer  große  dauernde  Qründungs-  und
Finanzierungsgesellschaften  getreten  sind,  hat  sich  das  Geschäft  der
Jobber  vereinfacht,  indem  solche  Gesellschaften  den  Markt  der  sie
interessierenden  Papiere  durch  Vermittlung  des  betreffenden  Jobber
dauernd  beeinflussen,  entweder  indem  sie  ihn  beauftragen,  das  angebotene ­
  Material  zu  bestimmten  Preisen  hereinzunehmen,  oder
indem  sie  ihm  für  die  von  ihm  vollzogenen  Verkäufe  die  Stücke
selbst  liefern.
Da  die  Vorschriften  der  Stock-Exchange  den  Brokers  das  Annoncieren ­
  verbieten,  so  kann  jeder  derselben  nur  mit  seiner  festen
Kundschaft  arbeiten.  Es  bedarf  also  noch  einer  Organisation,  die
für  die  möglichst  lückenlose  Hereinziehung  weiterer  Käuferschichten
sorgt.  Es  sind  die  sogenannten  Outside-Brokers,  die  nicht  Mitglieder
einer  Fondsbörse  sind,  sondern  lediglich  durch  ein  Mitglied  ihre
Kauf-  und  Verkauf  auf  träge  vollziehen  lassen.  Sie  sind  es,  die  überall
Kunden  zu  werben  suchen,  nicht  nur  in  London  und  in  der  englischen
Provinz,  sondern  bis  nach  Frankreich,  Deutschland  usw.  übergreifen,
das  Kapitalistenpublikum  durch  Zirkulare,  Reisende  und  Agenten
anlocken  und  so  den  breiten  Absatzmarkt  schaffen,  auf  dem  die
Aufnahmefähigkeit  der  Londoner  Stock-Exchange  beruht.
Das  englische  Emissionswesen  hat  es  mit  Hilfe  dieser  beweglichen
Organisation  verstanden,  sich  den  Erfordernissen,  besonders  der
überseeischen  Kapitalbeschaffung,  auf  das  glänzendste  anzupassen.
Es  wird  hierbei  unterstützt  durch  das  englische  Aktienrecht,  welches
der  freien  Betätigung  keine  engen  Grenzen  zieht  und  den  Schutz
des  Publikums  lediglich  in  der  Form  weitgehender  Publizität  zu
gewährleisten  sucht,  aber  nicht,  wie  das  deutsche  Aktienrecht,  das
Emissionsgeschäft  im  Interesse  des  Kapitalisten  durch  gesetzliche
Vorschriften  in  weitgehender  Weise  einschränkt.
Wenn  wir  zusammenfassend  die  englische  Kreditorganisation  mit
derjenigen  Deutschlands  vergleichen,  so  ergeben  sich  eine  Reihe
auffallender  Unterschiede.  Das  Zentralinstitut,  die  Bank  von  England, ­
  ist  infolge  der  veralteten  Bestimmungen  über  die  Notenausgabe
und  der  gegenüber  den  ungeheuren  Verpflichtungen  zu  geringen
Barreserve  nicht  immer  in  der  Lage,  die  als  richtig  erkannte  Politik
gegenüber  dem  Widerstreben  der  großen,  an  Kapitalkraft  ihr  fast
ebenbürtigen  Join  Stock  Banks  durchzuführen.  Die  Depositenbanken
            
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