fullscreen : Schutz dem Arbeiter!

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b,c  jugendlichen  Arbeiter  (bis  zu  18  Jahren)  und  die  weiblichen
Arbeiter  (ohne  Begrenzung  des  Lebensalters)  dahin  geführt  hat,  daß
dleser  in  allen  denjenigen  Industrien,  welche  „geschützte  Personen"  in
größerer  Zahl  ausweisen  (z.  B.  Textilindustrie),  für  den  ganzen  Betrieb,
also  auch  für  die  erwachsenen  Arbeiter  maßgebend  geworden  ist.
Dies  ist  um  so  bedeutungsvoller,  als  gerade  diese  Jndustrieen.  in  welchen
die  Arbeit  durchschnittlich  eine  leichtere  ist  —  vielfach  nur  in  der  Bedienung ­
  der  Maschinen  besteht  —  in  der  Regel  die  längste  Arbeitszeit ­
  aufweisen,  während  in  den  Betrieben  mit  überwiegend  männlichen ­
  Arbeitern  die  schwerere  Arbeit  auch  bei  kürzerer  Arbeitsdauer
die  volle  Ausnutzung  der  Arbeitskraft  (z.  B.  in  Maschinenfabriken)  ermöglicht. ­
  Dazu  kommt,  daß  eine  geschlossene  Schaar  erwachsener  Arbeiter
Mit  mehr  Einsicht  und  Nachdruck  einer  ungerechtfertigten  Ausdehnung
der  Arbeitszeit  entgegentreten  wird,  als  wenn  weibliche  und  jugendliche  Arbeiter ­
  in  größerer  Zahl  in  Betracht  kommen.

8  134a.  Die  Beschäftigung  der  Fabrikarbeiter  darf  innerhalb  24  Stunden  die  Dauer
^on  11  Stunden  nicht  überschreiten.
Eine  zeitweise  Verlängerung  der  Beschäftigungsdauer  kann  im  Wege  des  Uebereinonnnens
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  festgesetzt  werden,  wenn  dieselbe  durch  eine
^itweise  Verkürzung  der  Beschäftigungsdauer  in  der  Weise  ausgeglichen  wird,  daß  inner-)nll>
  eines  Zeitraumes  von  26  Wochen  der  Durchschnitt  der  auf  einen  Arbeitstag  entfallenen
lrbeitsstnnden  die  vorgeschriebene  Zahl  nicht  übersteigt.  Bei  Berechnung  dieses  Durchschnitts
o»»nen  Tage,  an  welchen  der  Betrieb  vollständig  geruht  hat,  nicht  in  Anrechnung.
Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  einzelne  Arbeiter,  welche  mit
ìbeitcn  betraut  sind,  die  vor  oder  nach  dem  eigentlichen  Fabrikbetrieb  vorgenommen
werden  müssen,  um  den  regelmäßigen  Gang  des  letzteren  zu  ermöglichen.
8  184b.  Für  solche  Fabricationszweige,  welche  für  die  darin  beschäftigten  Arbeiter
"''t  besondern,  je  nach  der  Dauer  der  Beschäftigung  zu-  oder  abnehmenden  Gefahren  für
kben  oder  Gesundheit  verbunden  sind,  kann  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  die  Dauer
^'  innerhalb  24  Stunden  zulässigen  Beschäftigung  auf  eine  geringere  als  die  in  §  134a.
Şsatz  1  festgesetzte  Zahl  von  11  Stunden  festgesetzt  werden.
^  Vor  der  Beschlußnahme  ist  das  Gutachten  der  Berufsgenossenschaften  zu  hören,
Elchen  die  Betriebe  der  in  Frage  stehenden  Fabricationszweige  auf  Grund  des  Gesetzes,
treffend  die  Unfallversicherung  der  Arbeiter  vom  5.  Juli  1884,  angehören.
8  184c.  Wird  von  der  durch  8  134a.  Absatz  2  gegebenen  Befugnis;  Gebrauch  gemacht,
0  'st  der  Arbeitgeber  dazu  verpflichtet,  während  des  Zeitraumes,  für  welchen  dies  geschieht,
.""laufende,  in  den  Arbeitsräumen  auszuhängende  Verzeichnisse  zu  führen,  aus  welchen
Amtliche  Arbeitstage  dieses  Zeitraumes  und  die  Zahl  der  an  jedem  Arbeitstage  geasteten ­
  Arbeitsstunden  zu  ersehen  sind.
Der  Arbeitgeber  ist  ferner  verpflichtet,  ein  fortlaufendes  Verzeichnis;  derjenigen  Arbeiter
Jl  sichren,  auf  welche  §  134a.  Absatz  3  Anwendung  findet.
§8  P  1ö4  Abs.  5.  Durch  Beschluß  des  Bundesrathcs  können  die  Vorschriften  der
Qni/ 84a  í,iã  134c  bic  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsstalten,
  Brüchen  und  Gruben  ausgedehnt  werden.  Dabei  findet  die  Bestimmung  des
134b  Absatz  2  Anwendung.
            
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