Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Nominalkapital  und  einbezahltes  Kapital  für  die  Untergruppen  pro  1911.
(in  1000  Franken)

Gruppe  I
bis
Fr.  S00.000

Gruppe  II
Fr.
500,001  bis
1,000,000

Gruppe  III
Fr.
1,000,001  bis
5,000,000

Gruppe  IV
über
Fr.  5,000,000

Nominalkapital

7,685

20,230

102,683

104,500

Einbezahltes  Kapital  ....

7,385

20,230

94,695

79,000

Nicht  einbezahltes  Kapital  .

300

—

7,988

25,500

in  %  des  Nominalkapitals  .

3,9%

—

7,7%

24,3%

Der  verhältnismässig  grosse  Prozentsatz  des  nicht  einbezahlten  Aktienkapitals ­
  der  Gesamtgruppe  findet  seine  Erklärung  durch  die  zweite  Zusammenstellung, ­
  wo  die  Zahlen  für  1911  für  die  einzelnen  Untergruppeh
ersichtlich  sind.  Für  Gruppen  I  und  II  können  wir  von  einem  voll  einbezahlten ­
  Aktienkapital  reden;  denn  die  Differenz  von  300,000  Fr.  in  der
ersten  Gruppe  erklärt  sich  daraus,  dass  bei  drei  Instituten  die  beschlossene
Erhöhung  auf  den  Bilanztag  nicht  perfekt  war.  Bei  Gruppe  III  verteilen
sich  die  nicht  einbezahlten  7,988  Millionen  Franken  auf  vier  Institute,
von  denen  zwei,  als  Genossenschaft  organisierte,  nur  einen  kleinen  Teil  der
Anteilsummen  einfordern.  Bedeutender  ist  der  Betrag  und  Prozentsatz
des  nicht  einbezahlten  Kapitals  für  die  Gruppe  der  grössten  Banken.  Dies
deswegen,  weil  drei  Banken  auf  31.  Dezember  1911  nur  die  Hälfte  ihres
Aktienkapitals  einberufen  haben,  nämlich  die  Banque  de  Depots  et  de
Credit,  Genf,  die  Societe  Suisse  de  Banque  et  de  Depots,  Lausanne  und  die
Bank  in  Luzern  (jetzt  mit  der  Schweizerischen  Kreditanstalt  fusioniert).
Ein  Vergleich  der  Reserven  ,zum  Nominalkapital  zeigt,  dass  wir  für
die  Gesamtgruppe  (Tabelle  I)  ein  ziemlich  konstantes  Verhältnis  von  ca.
%  haben  (1906:  24,8%;  1911:  23,9%).
Im  allgemeinen  sind  die  Reserven  nicht  besonders  angelegt;  sie  sind
rechnungsmässige  Fonds,  die  als  ein  Teil  des  Geschäftskapitals  ohne  Zinsvergütung ­
  mit  zum  Geschäftsbetrieb  verwendet  werden.  Nur  bei  ganz
wenigen  Instituten  haben  wir  analog  der  Regelung  bei  der  Schweizerischen
Volksbank  eine  besondere  Anlage  der  Reserven  in  Wertschriften  vorgeschrieben. ­
  So  bestimmen  die  Statuten  der  Bank  in  Langnau:  „Der  Kapitalbestand
  dieses  Fonds  ist  in  soliden  Wertschriften  anzulegen.  Die  Zinsen
hievon  fallen  in  die  laufende  Rechnung.“  Die  Statuten  der  Union  Vaudoise
du  Credit  sagen  diesbezüglich:  „Ce  fonds  est  constitue  par  des  titres  de
tout  repos,  facilement  realisables.  Toutefois  le  Conseil  general  peut  decider,
que  le  bätiment  du  siege  central  de  l’association  est  applique  pour  un  certain
chiffre  ä  la  Constitution  de  cette  reserve.“  Noch  weiter  geht  die  Caisse
populaire  d’Epargne  et  de  Credit,  Lausanne,  deren  Statuten  über  den
Reservefonds  bestimmen:  „II  doit  etre  represente  par  des  titres  de  tout
repos,  lesquels  seront  deposes  ä  la  Banque  cantonale  Vaudoise.“
            
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