Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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III. Abihnitt; Erlöjdhen der Schuldverhältnifie. 
Nr. 8 S. 10 und im einzelnen gegen Arüdmann, Der Fortfall de3 Interefies und 
Untergang der Obligation im Archiv f. d. ziwilift. Braxis Bd. 90 S. 88 fu 
Lehmann, Die Unterlaffungsbfliht S. 216 ff. Zwar konkurriert der SIntereffe- 
jortfal mit der Unmöglichkeit der KLeiftung. Allein dem Gefichtäpunit des 
InterefefortfaNl8s „kommt die Logifhe Priorität zu, meil die Leiftung NET als 
Mittel zum Zwet der Obligation anbefohlen wird. Die Berpfligtung endet, 
weil ihr Subfirat, das Obligationsintereffe, wegfällt“. Lehmann a. a. D. S. 217. 
Darüber, daß dur Zwederreichung der Anfprud des Gläubiger? 
erlijOt, Herrfcht Kein Zweifel. Selbftverftändlih erlijht au der Anfprug deß 
Schuldner8 auf Gegenleiftung, fojern e8 nidt der Schuldner ift, der den 
Zmet durch jeine Tätigkeit Herbeigeführt, den ObligationsinhHalt durch ein dem 
abitrakten Gebote ent{predjendes BerhHalten in concreto verwirklicht Hat. 
Val. weiter unten, Borbem. zu 1. Titel Ziff. 2. 
Beifpiele: A unternimmt e8, das geftirandete Schiff der Gefelljhaft B wieder fott 
zu machen. Diefes Schiff wird aber vor Beginn der Arbeiten von felber fHott. — Ein Zurm 
jo abgebrochen werden. Bevor der Unternehmer mit dem Abbruch Heainnt, ftürzt er 08 
jelber ein. 
Schwierigkeit macht in folgen Fällen nur die Frage, ob der Unternehmer in folchen 
Sällen nicht Erjaß wegen etwaiger NMufmendungen verlangen ann, die er vor Eintritt 
der Zwederreihung dureh einen foldhen Zufall in Ausführung jeiner LeiftungSpflidht ZUF Bor 
bereitung de3 Erfolges bereit gemacht Hat. Vgl. darüber einerfeit8 Krücmann, Unmöglid 
feit S. 256 ff., anderjeit3 Kein, Ein Beitrag zur Lehre vom Untergang der Obligation durd 
Zmwederreihung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 (1907), derfjelbe, Wie jteht e8 bet einent Schuld“ 
verhältniffe au8 einem {ynallagmatijden Vertrage um die VBerpflihtung zur Gegenleiftung 
wenn die Verpflichtung zur Leiftung durd „Zwederreihung“ erlojgen ft? in Deftew- 
Bentral-Bl. f. juriftifhe Praxis 1909 S. 114 ff. Eriterer, der auch Hier den Gefichtspunkt 
der Unmöglichkeit ablehnt, wik dem Schuldner einen Anjbrugh auf das negative Vertrag? 
intereffe gewähren, den er au3 8 242 ableitet. Lekterer nimmt an, daß Hier mit der Bwed- 
erreichung Unmöglichteit der Erfüllung konfkurriert und lehnt jeden Unipruch des Schuldners 
auf Entgelt für Vorbereitungshandlungen ab. M. €. liegt allerdings Unmöglichkeit DE 
Erfüllung vor. Ein AnfprugH auf da3 negative VertragZintereffe läkt NO nicht 
begründen, meder aus S 242 nocdhH aus der Analogie bes $ 122. 
Dagegen eradte ih für begründet einen Anfpruch auf Erjag der Aufmendunge® 
wegen Vorbereitungshandlungen aus dem Gefichtspunkt der Se{Häft3führung ohne 
Muftrag (SS 677, 683) und zwar per arg. a minore ad majus, — €8 Xiegt ja gerabezu ein 
Auftrag (Vertrag) vor. — Dasfelbe nehme ih an au in anderen Fällen der Unmöglichteit 
ber Erfüllung. DBeijpiel: Verleger A beauftragt den Schriftfteler B zur Herftelung einer 
Gelgenheit3jHrift, 3. B. Schilderung einer bevorjtehenden Verhandlung. Der Schriftjteler 
madht zur Vorbereitung Aufwendungen, Leifpiel8weije eine Reife nad dem vermutlihen Bet“ 
HandlungSorte. Die Verhandlung findet nidht ftatt, Der Schriftfteler kann nicht den ent“ 
gangenen Gewinn, wohl aber Erfag feiner Nufwendungen nad Analogie des & 683 beanfprucher- 
uf alle Fälle ft mit Kein, Defjterr. Zentral-Bl. a, a. OD. S. 116 anzunehmen, daß 
bem Gläubiger, jobald er von dem zufälligen Eintritt des mit dem Schuldverhältniz bezwecten 
Erfolge8 erfährt, eine Angeigepfliht an den Schuldner nach Treu und Glauben obliegt und 
daß die weitere Vorbereitungstätigkeit auf Gefahr des anzeigebflichtigen SGläubiaers geht. 
Bal. auch Rein. Anzeiaebflicht im Schuldrecht S. 114.
	        
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