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III. Abihnitt; Erlöjdhen der Schuldverhältnifie.
Nr. 8 S. 10 und im einzelnen gegen Arüdmann, Der Fortfall de3 Interefies und
Untergang der Obligation im Archiv f. d. ziwilift. Braxis Bd. 90 S. 88 fu
Lehmann, Die Unterlaffungsbfliht S. 216 ff. Zwar konkurriert der SIntereffe-
jortfal mit der Unmöglichkeit der KLeiftung. Allein dem Gefichtäpunit des
InterefefortfaNl8s „kommt die Logifhe Priorität zu, meil die Leiftung NET als
Mittel zum Zwet der Obligation anbefohlen wird. Die Berpfligtung endet,
weil ihr Subfirat, das Obligationsintereffe, wegfällt“. Lehmann a. a. D. S. 217.
Darüber, daß dur Zwederreichung der Anfprud des Gläubiger?
erlijOt, Herrfcht Kein Zweifel. Selbftverftändlih erlijht au der Anfprug deß
Schuldner8 auf Gegenleiftung, fojern e8 nidt der Schuldner ift, der den
Zmet durch jeine Tätigkeit Herbeigeführt, den ObligationsinhHalt durch ein dem
abitrakten Gebote ent{predjendes BerhHalten in concreto verwirklicht Hat.
Val. weiter unten, Borbem. zu 1. Titel Ziff. 2.
Beifpiele: A unternimmt e8, das geftirandete Schiff der Gefelljhaft B wieder fott
zu machen. Diefes Schiff wird aber vor Beginn der Arbeiten von felber fHott. — Ein Zurm
jo abgebrochen werden. Bevor der Unternehmer mit dem Abbruch Heainnt, ftürzt er 08
jelber ein.
Schwierigkeit macht in folgen Fällen nur die Frage, ob der Unternehmer in folchen
Sällen nicht Erjaß wegen etwaiger NMufmendungen verlangen ann, die er vor Eintritt
der Zwederreihung dureh einen foldhen Zufall in Ausführung jeiner LeiftungSpflidht ZUF Bor
bereitung de3 Erfolges bereit gemacht Hat. Vgl. darüber einerfeit8 Krücmann, Unmöglid
feit S. 256 ff., anderjeit3 Kein, Ein Beitrag zur Lehre vom Untergang der Obligation durd
Zmwederreihung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 (1907), derfjelbe, Wie jteht e8 bet einent Schuld“
verhältniffe au8 einem {ynallagmatijden Vertrage um die VBerpflihtung zur Gegenleiftung
wenn die Verpflichtung zur Leiftung durd „Zwederreihung“ erlojgen ft? in Deftew-
Bentral-Bl. f. juriftifhe Praxis 1909 S. 114 ff. Eriterer, der auch Hier den Gefichtspunkt
der Unmöglichkeit ablehnt, wik dem Schuldner einen Anjbrugh auf das negative Vertrag?
intereffe gewähren, den er au3 8 242 ableitet. Lekterer nimmt an, daß Hier mit der Bwed-
erreichung Unmöglichteit der Erfüllung konfkurriert und lehnt jeden Unipruch des Schuldners
auf Entgelt für Vorbereitungshandlungen ab. M. €. liegt allerdings Unmöglichkeit DE
Erfüllung vor. Ein AnfprugH auf da3 negative VertragZintereffe läkt NO nicht
begründen, meder aus S 242 nocdhH aus der Analogie bes $ 122.
Dagegen eradte ih für begründet einen Anfpruch auf Erjag der Aufmendunge®
wegen Vorbereitungshandlungen aus dem Gefichtspunkt der Se{Häft3führung ohne
Muftrag (SS 677, 683) und zwar per arg. a minore ad majus, — €8 Xiegt ja gerabezu ein
Auftrag (Vertrag) vor. — Dasfelbe nehme ih an au in anderen Fällen der Unmöglichteit
ber Erfüllung. DBeijpiel: Verleger A beauftragt den Schriftfteler B zur Herftelung einer
Gelgenheit3jHrift, 3. B. Schilderung einer bevorjtehenden Verhandlung. Der Schriftjteler
madht zur Vorbereitung Aufwendungen, Leifpiel8weije eine Reife nad dem vermutlihen Bet“
HandlungSorte. Die Verhandlung findet nidht ftatt, Der Schriftfteler kann nicht den ent“
gangenen Gewinn, wohl aber Erfag feiner Nufwendungen nad Analogie des & 683 beanfprucher-
uf alle Fälle ft mit Kein, Defjterr. Zentral-Bl. a, a. OD. S. 116 anzunehmen, daß
bem Gläubiger, jobald er von dem zufälligen Eintritt des mit dem Schuldverhältniz bezwecten
Erfolge8 erfährt, eine Angeigepfliht an den Schuldner nach Treu und Glauben obliegt und
daß die weitere Vorbereitungstätigkeit auf Gefahr des anzeigebflichtigen SGläubiaers geht.
Bal. auch Rein. Anzeiaebflicht im Schuldrecht S. 114.