Full text: Schutz dem Arbeiter!

85 
Un Wenn Naturereignisse oder 
VW* den regelmäßigen Betrieb einer 
unterbrochen haben, so können Aus 
eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis 11 
Uhr Abends unter der Voraussetzung gestattet 
werden, daß die tägliche Arbeitszeit 14 Stun 
den nicht überschreitet. Der Antrag ist schrift 
lich an die Ortspolizeibehörde zu richten und 
muß den Grund der beabsichtigten Ausdeh 
nung, das Maß derselben und den Zeitraum, 
für welchen sie stattfinden soll, angeben. Trägt 
die Ortspolizeibehörde aus Rücksichten auf die 
Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiterinnen 
Bedenken, die beabsichtigte Ausdehnung der 
Arbeitszeit überhaupt oder in dem bezeichneten 
Umfang zu gestatten, so hat sie dies dem Ar 
beitgeber binnen drei Tagen nach Empfang 
der Anzeige unter Angabe der Gründe schrift 
lich mitzutheilen. Erfolgt eine solche Mitthei 
lung vor Ablauf von drei Tagen nach Erstat 
tung der Anzeige nicht, so gilt die beantragte 
Erlaubniß für ertheilt. Gegen die gänzliche 
oder theilwcise Versagung der Erlaubniß steht 
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Zur Betheiligung an der Arbeit während der 
verlängerten Arbeitszeit darf keine Arbeiterin 
gezwungen werden. Die Ortspolizei-Behörde 
hat den: zuständigen Aufsichtsbcaniten (§ 139b) 
monatlich ein Verzcichniß der Fülle, in wel 
chen sie Erlaubniß zur Verlängerung der Ar 
beitszeit ertheilte, einzureichen. 
Am Sonnabend und an Voraben 
den von Festtagen dürfen Kinder 
und Arbeiterinnen Nachmittags 
nach 6 Uhr in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. 
Ver Heirat hete Arbeiterinnen dür 
fen in Fabriken nicht länger als 10 Stun 
den täglich beschäftigt werden. 
In Fabriken, in welchen Arbeiter und Ar 
beiterinnen beschäftigt werden, ist für Tren 
nung der Geschlechter nach Mög 
lichkeit zu sorgen; jedenfalls müssen für 
Arbeiterinnen abgesonderte Ankleide- und 
Waschräume eingerichtet werden. 
Durch Beschluß des Bundesraths werden v 
diejenigen Fabricationszweige bestimmt wer 
den, in welchen Schwangere nicht arbeiten 
dürfen. 
§ 139. Wenn Naturereignisse oder Un 
glücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.