394 ' 563—565. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs.
stellten Gefällsamtes, oder derjenige Beamte, dem die Leitung der
in der Gegend aufgestellten Finanzwache anvertraut ist, berufen.
^ ^ (9.274 3.0.)
c) Bei anderen Personen.
564. Bei nicht der Classe der Gewerbetreibenden angehörigen
Personen dürfen Durchsuchungen nur in dem Falle stattfinden, wenn
der dringende, auf wichtige Gründe gestützte Verdacht vorhanden ist,
1. daß bei ihnen eine Gefällsoerkürzung soeben verübt
werde, oder
2. daß sich bei ihnen der Gegenstand der Thäter oder die
Hilfsmittel einer verübten Gefällsverkürzung vorfinden, oder
3. daß bei ihnen ein Gewerbsbetrieb, der unter Aufsicht ge
stellt ist, heimlich stattfinde und der Kenntniß der Gefällsbehörden
entzogen werde. » (8-275Z.O.)
Diese Durchsuchungen kann nur der Vorsteher der die Ge-
fällssachen leitenden Bezirksbehörde, dessen Vertreter in der Amts-
leitung, oder derjenige Staatsbeamte, welcher von der für die Lei
tung der Gefällsangelegenheiten bestellten Landesbehörde mit dieser
Befugniß bekleidet wird, mit sorgfältiger Beobachtung der vorste
hend vorgezeichneten Bedingungen verfügen. (§- 276 2- o.)
d) In der Verfolgung eines Flüchtigen.
565. Sucht eine von der Finanzwache vorschriftsmäßig an
gerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein
Gebäude oder in einen anderen geschlossenen Raum zu entziehen,
so ist der Anführer der Finanzwach-Abtheilnng befugt, zu fordern,
daß das Gebäude oder der geschlossene Raum, so fern dieser
oder jenes versperrt wurden, geöffnet und der Abtheilung der Ein
tritt möglich gemacht werde, um die entflohene Person und die
Sachen, die sie mit sich nahm, anzuhalten und der gesetzmäßigen
Amtshandlung zu unterziehen. Sollte die Eröffnung des Gebäu
des oder des geschlossenen Raumes verweigert werden, so ist der
Beistand der Obrigkeit, welche im Orte über Ruhe, Ordnung und
Sicherheit zu wachen hat, oder, wenn sich eure solche Obrigkeit
nicht im Orte befände, des Gemeindevorstandes beizuziehen, und
in Gegenwart der hierzu abgeordneten Person die Eröffnung ¿ lí
bewirken. Bis dieses erfolgt, kann die Finanzwache die Zugänge
besetzt halten und das Erforderliche vorkehren, um zu hindern, dad'
die flüchtige Person nicht entweiche, und die bei ihr befindlichen Sach^
nicht hinweggebracht werden. (§.277 Z. O.)