fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
1914 legalisiert, wonach als Handel mit dem Feinde jede Handlung an 
zusehen ist, die durch königliche Proklamation dafür erklärt wird. 
Die erste Proklamation vom 5. August 1914 richtete sich an alle 
auf britischem Territorium ansässigen, Geschäfte betreibenden oder 
sich aufhaltenden Personen (Adresse des Verbotes). Es enthielt zu 
nächst ein Handelsverbot mit den auf feindlichem Staats 
gebiete befindlichen Personen. Nach dem Territorialprinzip 
wurde der Handel mit britischen oder neutralen Personen im feind 
lichen Gebiete verboten (Gegenstand des Verbotes). Dagegen 
wurde der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen außerhalb des 
feindlichen Gebietes im neutralen Auslande, aber auch mit den er 
laubterweise auf britischem Gebiete sich aufhaltenden feindlichen Staats 
angehörigen frei gegeben. 
In der zweiten Proklamation vom 9. September 1914 wurde die Er 
laubnis zu jeder Handlung, die weder hochverräterisch noch sonst verboten 
und außerhalb des Kriegszustandes erlaubt ist, zurückgezogen. Das Ver 
bot richtete sich gegen jede Art des geschäftlichen Verkehrs, 
einschließlich der Zahlung für gelieferte Waren oder geleistete Dienste. 
Zum Handelsverbot gesellte sich somit ein Zahlungsverbot oder besser 
gesagt, ein Erfüllungsverbot. Die verbotenen Geschäfte wurden 
im einzelnen aufgezählt und nichtig erklärt; Lizenzen blieben Vorbehalten. 
Unter dem Feinde wurde nunmehr jede Person verstanden, die, gleich 
viel welcher Staatsangehörigkeit, im feindlichen Lande wohnt oder dort 
Geschäfte betreibt, sowie eine Vereinigung solcher Personen. Juristische 
Personen hatten nach dieser Proklamation nur dann feindlichen Cha 
rakter, wenn sie Körperschaftsrechte in einem feindlichen Lande besaßen; 
nach der Proklamation vom 14. September 1915 aber wurden juristische 
Personen ohne Rücksicht auf den Ort der Eintragung als feindliche be 
handelt, wenn sie im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet Ge 
schäfte betreiben. Nach der Entscheidung des englischen Oberhauses 
im Falle Daimler Company v. Continental Tyre and Rubber Company 
vom 30. Juni 1916 wird auch den in England eingetragenen und Ge 
schäfte betreibenden Aktiengesellschaften die Eigenschaft eines 
Feindes beigelegt, wenn ihre Vertreter oder wirklichen Leiter im feind 
lichen Lande wohnen oder dem Feinde anhängen, von ihm Weisungen 
annehmen oder unter der Leitung von Feinden handeln (Schuster- 
Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 25). 
Die Proklamation vom 16. Februar 1915 richtete die Verbote an die 
in den mit England verbündeten oder in den von England und 
seinen Verbündeten besetzten Gebieten wohnenden Personen. Außer 
dem wurde auch der Handel mit den Bewohnern der vom Feinde be 
setzten Gebiete Englands, seiner Verbündeten oder der Neutralen 
untersagt. Damit wurden Adresse und Gegenstand der Verbote erweitert.
	        
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