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Die einzelnen Kampfmittel.
1914 legalisiert, wonach als Handel mit dem Feinde jede Handlung an
zusehen ist, die durch königliche Proklamation dafür erklärt wird.
Die erste Proklamation vom 5. August 1914 richtete sich an alle
auf britischem Territorium ansässigen, Geschäfte betreibenden oder
sich aufhaltenden Personen (Adresse des Verbotes). Es enthielt zu
nächst ein Handelsverbot mit den auf feindlichem Staats
gebiete befindlichen Personen. Nach dem Territorialprinzip
wurde der Handel mit britischen oder neutralen Personen im feind
lichen Gebiete verboten (Gegenstand des Verbotes). Dagegen
wurde der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen außerhalb des
feindlichen Gebietes im neutralen Auslande, aber auch mit den er
laubterweise auf britischem Gebiete sich aufhaltenden feindlichen Staats
angehörigen frei gegeben.
In der zweiten Proklamation vom 9. September 1914 wurde die Er
laubnis zu jeder Handlung, die weder hochverräterisch noch sonst verboten
und außerhalb des Kriegszustandes erlaubt ist, zurückgezogen. Das Ver
bot richtete sich gegen jede Art des geschäftlichen Verkehrs,
einschließlich der Zahlung für gelieferte Waren oder geleistete Dienste.
Zum Handelsverbot gesellte sich somit ein Zahlungsverbot oder besser
gesagt, ein Erfüllungsverbot. Die verbotenen Geschäfte wurden
im einzelnen aufgezählt und nichtig erklärt; Lizenzen blieben Vorbehalten.
Unter dem Feinde wurde nunmehr jede Person verstanden, die, gleich
viel welcher Staatsangehörigkeit, im feindlichen Lande wohnt oder dort
Geschäfte betreibt, sowie eine Vereinigung solcher Personen. Juristische
Personen hatten nach dieser Proklamation nur dann feindlichen Cha
rakter, wenn sie Körperschaftsrechte in einem feindlichen Lande besaßen;
nach der Proklamation vom 14. September 1915 aber wurden juristische
Personen ohne Rücksicht auf den Ort der Eintragung als feindliche be
handelt, wenn sie im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet Ge
schäfte betreiben. Nach der Entscheidung des englischen Oberhauses
im Falle Daimler Company v. Continental Tyre and Rubber Company
vom 30. Juni 1916 wird auch den in England eingetragenen und Ge
schäfte betreibenden Aktiengesellschaften die Eigenschaft eines
Feindes beigelegt, wenn ihre Vertreter oder wirklichen Leiter im feind
lichen Lande wohnen oder dem Feinde anhängen, von ihm Weisungen
annehmen oder unter der Leitung von Feinden handeln (Schuster-
Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 25).
Die Proklamation vom 16. Februar 1915 richtete die Verbote an die
in den mit England verbündeten oder in den von England und
seinen Verbündeten besetzten Gebieten wohnenden Personen. Außer
dem wurde auch der Handel mit den Bewohnern der vom Feinde be
setzten Gebiete Englands, seiner Verbündeten oder der Neutralen
untersagt. Damit wurden Adresse und Gegenstand der Verbote erweitert.