§ 24. 25. 2G. 38#^.
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G 25.
Wer seine Bedürfnisse selbständig befriedigen will, muß in
zweifacher Beziehung wirthschastlich thätig sein. Derselbe muß
einerseits erwerben, mit Hilfe von Erwerbsmitteln äußere
Güter zu beschaffen trachten, um in diesen selbst oder durch
deren Gegenwerth Verfügung über Genußmittel zu erlangen;
andererseits haushalten, mittelst des Erworbenen uitb inner
halb des dadurch gewonnenen Unterhaltsspielraums durch
demgemäße Ein- und Zutheilung des Verbrauchs seinen
eigenen Bedarf auskömntlich zu bestreiten suchen.
Beide, sich in Erwerbswirthschaft und Haushalt
spaltende Seiten des Wirthschaftens sind gleichmäßig be
deutsam für den Erfolg der Wirthschaftsführung und die
%noe beë 38^^4)0^01.
.. Diejenige der einzelnen Menschen und ganzer Völker ist
nbernll nicht blos davon abhängig, wie viel sie erwerben, sondern
insbesondere auch davon, wie sie mit dem Erworbenen haushalten.
UcücroH gilt, bnß ber eriDerMeifer ber %Bic^^^^#te;Ibell ^wr
bedingungsweise den Erwerb zu steigern, daß deren Selbst-
#^#^0 m,b m&iQw,0 icW) allein bic %er^äst,%i^^äW^fe^t
des Verbrauchs zu sichern vermag.
G 26.
% itfWi'OÍi#' ber 38113^4)0 ist bte
H aus wirthschaft, in welcher für den eigenen Bedarf ge
brauchte Güter erzeugt und unmittelbar zur Bedürfniß-
befriedigung der Angehörigen verlvendet werden. Aus der
anfänglich möglichst vielseitigen Erlverbsseite dieser, die sich
weiterhin zunehmend mehr auf bloße Zurichtung der im
Haushalte benutzten Sachen und ans allerlei häusliche
Dienstleistungen einschränkt, gehen alsdann im Verlaufe der
Z>eit besondere, sich nach und nach abtrennende und vermannig-
faltende Arten von Erwerbswirthschaften hervor. '
Letztere entstehen, indem die eine oder andere Erwerbs
thätigkeit nicht mehr allein für den Hausbedarf, sondern auch
zunächst nebenbei und nachher überwiegend oder sogar ansschließ-