Object: Die Volkswirthschaftslehre

§ 24. 25. 2G. 38#^. 
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G 25. 
Wer seine Bedürfnisse selbständig befriedigen will, muß in 
zweifacher Beziehung wirthschastlich thätig sein. Derselbe muß 
einerseits erwerben, mit Hilfe von Erwerbsmitteln äußere 
Güter zu beschaffen trachten, um in diesen selbst oder durch 
deren Gegenwerth Verfügung über Genußmittel zu erlangen; 
andererseits haushalten, mittelst des Erworbenen uitb inner 
halb des dadurch gewonnenen Unterhaltsspielraums durch 
demgemäße Ein- und Zutheilung des Verbrauchs seinen 
eigenen Bedarf auskömntlich zu bestreiten suchen. 
Beide, sich in Erwerbswirthschaft und Haushalt 
spaltende Seiten des Wirthschaftens sind gleichmäßig be 
deutsam für den Erfolg der Wirthschaftsführung und die 
%noe beë 38^^4)0^01. 
.. Diejenige der einzelnen Menschen und ganzer Völker ist 
nbernll nicht blos davon abhängig, wie viel sie erwerben, sondern 
insbesondere auch davon, wie sie mit dem Erworbenen haushalten. 
UcücroH gilt, bnß ber eriDerMeifer ber %Bic^^^^#te;Ibell ^wr 
bedingungsweise den Erwerb zu steigern, daß deren Selbst- 
#^#^0 m,b m&iQw,0 icW) allein bic %er^äst,%i^^äW^fe^t 
des Verbrauchs zu sichern vermag. 
G 26. 
% itfWi'OÍi#' ber 38113^4)0 ist bte 
H aus wirthschaft, in welcher für den eigenen Bedarf ge 
brauchte Güter erzeugt und unmittelbar zur Bedürfniß- 
befriedigung der Angehörigen verlvendet werden. Aus der 
anfänglich möglichst vielseitigen Erlverbsseite dieser, die sich 
weiterhin zunehmend mehr auf bloße Zurichtung der im 
Haushalte benutzten Sachen und ans allerlei häusliche 
Dienstleistungen einschränkt, gehen alsdann im Verlaufe der 
Z>eit besondere, sich nach und nach abtrennende und vermannig- 
faltende Arten von Erwerbswirthschaften hervor. ' 
Letztere entstehen, indem die eine oder andere Erwerbs 
thätigkeit nicht mehr allein für den Hausbedarf, sondern auch 
zunächst nebenbei und nachher überwiegend oder sogar ansschließ-
	        
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