Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer, Haussteuer. DO 
Verbrauchssteuercharakter und darum sagt auch Schäffle von 
ihr, es sei sehr zweifelhaft, ob sie noch zu den direkten Steuern 
gerechnet werden könne. KEigentümliche Formen der Haussteuer 
sind noch die Hauswertsteuer (Baden, Württemberg), und die Tür- 
und Fenstersteuer in Frankreich, vormals auch England usw. 
Bei Feststellung des der Steuer zu unterziehenden Ertrages 
der Häuser müssen für Reparaturen usw. gewisse Abzüge gestattet 
werden. Bei der Haussteuer kommen verschiedenartige Steuer- 
freiheiten vor, dieselben sind teils zeitlicher, teils bleibender Natur. 
Zeitliche Steuerfreiheiten werden zumeist für Neubauten gewährt, 
um diese zu befördern. Dauernde Steuerfreiheiten genießen Ge- 
bäude, welche höheren, kulturellen, staatlichen Zwecken dienen, der 
öffentlichen Gesundheitspflege, dem öffentlichen Unterricht, den 
Künsten, dem Gottesdienst usw. 
Nach Adam Smith’s Ansicht würde die Haussteuer am 
stärksten die Reichen belasten, da nach seiner Ansicht der Arme 
nur wenig auf Wohnung verwenden kann. Dieser Beobachtung 
widerspricht aber der Umstand, daß trotzdem die Wohnungsquote 
in den Städten oft eine höchst drückende ist. Wie sehr übrigens 
der Unterschied von Stadt und Land in die Frage der Haussteuer 
hineinspielt, zeigt der Umstand, daß als unter Jakob IT. es nötig 
wurde, neue Steuern auszuwerfen, die ländlichen Vertreter die 
neuen städtischen Gebäude mit hoher Steuer belegen wollten, denn 
die ländliche Aristokratie war — wie Macaulay sagt — sehr 
neidisch auf die Städte ?). 
2. Geschichtliches. In England war die erste Form der 
Haussteuer, wie in den meisten Staaten, die Herdsteuer. Diese 
Steuerform war sehr gehässig, weil der Steuerbeamte mit seinen 
Besuchen belästigte. Nach der Revolution wurde diese Steuer ab- 
geschafft und mit der Fenstersteuer ersetzt, da die Zahl der Fenster 
von außen zu bestimmen war. Auch diese Steuer war ungerecht, 
da, wie Smith sagte, ein Haus von Armen am Lande mehr Fenster 
haben kann, als das Haus der Reichen in der Hauptstadt. Diese 
Steuer wurde erst im Jahre 1851 abgeschafft. Neben der Fenster- 
steuer existierte seit 1778 eine Haussteuer (Inhabited house duty), 
die dem jährlichen Werte des Hauses entsprach. Jene Häuser, 
deren jährlicher Wert unter 5 Pfund blieb, waren steuerfrei. Später 
wurde die Steuerfreiheit bis 20 Pfund ausgedehnt. 
In Frankreich war keine selbständige Haus- oder Gebäude- 
steuer, da auch die bebauten Grundstücke unter die Grundsteuer 
') History of England, Tauchnitz Edition II, S. 90, 
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