F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer, Haussteuer. DO
Verbrauchssteuercharakter und darum sagt auch Schäffle von
ihr, es sei sehr zweifelhaft, ob sie noch zu den direkten Steuern
gerechnet werden könne. KEigentümliche Formen der Haussteuer
sind noch die Hauswertsteuer (Baden, Württemberg), und die Tür-
und Fenstersteuer in Frankreich, vormals auch England usw.
Bei Feststellung des der Steuer zu unterziehenden Ertrages
der Häuser müssen für Reparaturen usw. gewisse Abzüge gestattet
werden. Bei der Haussteuer kommen verschiedenartige Steuer-
freiheiten vor, dieselben sind teils zeitlicher, teils bleibender Natur.
Zeitliche Steuerfreiheiten werden zumeist für Neubauten gewährt,
um diese zu befördern. Dauernde Steuerfreiheiten genießen Ge-
bäude, welche höheren, kulturellen, staatlichen Zwecken dienen, der
öffentlichen Gesundheitspflege, dem öffentlichen Unterricht, den
Künsten, dem Gottesdienst usw.
Nach Adam Smith’s Ansicht würde die Haussteuer am
stärksten die Reichen belasten, da nach seiner Ansicht der Arme
nur wenig auf Wohnung verwenden kann. Dieser Beobachtung
widerspricht aber der Umstand, daß trotzdem die Wohnungsquote
in den Städten oft eine höchst drückende ist. Wie sehr übrigens
der Unterschied von Stadt und Land in die Frage der Haussteuer
hineinspielt, zeigt der Umstand, daß als unter Jakob IT. es nötig
wurde, neue Steuern auszuwerfen, die ländlichen Vertreter die
neuen städtischen Gebäude mit hoher Steuer belegen wollten, denn
die ländliche Aristokratie war — wie Macaulay sagt — sehr
neidisch auf die Städte ?).
2. Geschichtliches. In England war die erste Form der
Haussteuer, wie in den meisten Staaten, die Herdsteuer. Diese
Steuerform war sehr gehässig, weil der Steuerbeamte mit seinen
Besuchen belästigte. Nach der Revolution wurde diese Steuer ab-
geschafft und mit der Fenstersteuer ersetzt, da die Zahl der Fenster
von außen zu bestimmen war. Auch diese Steuer war ungerecht,
da, wie Smith sagte, ein Haus von Armen am Lande mehr Fenster
haben kann, als das Haus der Reichen in der Hauptstadt. Diese
Steuer wurde erst im Jahre 1851 abgeschafft. Neben der Fenster-
steuer existierte seit 1778 eine Haussteuer (Inhabited house duty),
die dem jährlichen Werte des Hauses entsprach. Jene Häuser,
deren jährlicher Wert unter 5 Pfund blieb, waren steuerfrei. Später
wurde die Steuerfreiheit bis 20 Pfund ausgedehnt.
In Frankreich war keine selbständige Haus- oder Gebäude-
steuer, da auch die bebauten Grundstücke unter die Grundsteuer
') History of England, Tauchnitz Edition II, S. 90,
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